Gewährleistung ausreichender Stromkapazitäten
EU-Wettbewerbshüter genehmigen Ausschreibungsregelung für erneuerbare Energien und Netzreserve in Deutschland
Deutschland hat insbesondere aufgezeigt, dass auf dem deutschen Strommarkt Probleme hinsichtlich Netzstabilität und Integration vorliegen
Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Ab 2017 soll die Förderung hauptsächlich über Ausschreibungen gewährt werden. "Ausschreibungsverfahren tragen zum Ausbau der erneuerbaren Energien bei und stellen gleichzeitig sicher, dass die Stromkosten für die Verbraucher begrenzt werden. Die Änderungen am EEG, die wir heute genehmigt haben, stellen sicher, dass eine der umfangreichsten Förderregelungen für erneuerbare Energien in der EU auf Ausschreibungen basiert", erklärte Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager heute (Dienstag). Die Europäische Kommission hat zudem die von Deutschland für vier Jahre geplante Netzreserve zur Gewährleistung ausreichender Stromkapazitäten in Süddeutschland genehmigt. Die Maßnahme trägt zur Versorgungssicherheit bei, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.
Im Juli 2016 meldete Deutschland die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) zwecks Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014, bei der Kommission an. Die Änderungen des Gesetzes zielen darauf ab, für die Auswahl der förderfähigen Ökostromerzeuger generell Ausschreibungen einzusetzen. Derzeit werden Ausschreibungen nur im Rahmen eines Pilotprojekts für Photovoltaik-Freiflächenanlagen durchgeführt.
Ab Januar 2017 werden für Offshore-Windenergieanlagen, Onshore-Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW, Photovoltaikanlagen von über 750 kW und für Biomasse- und Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW Ausschreibungen durchgeführt. Jede Ausschreibung ist auf eine bestimmte Technologie beschränkt. Biomasse- und Biogasanlagen werden Gegenstand desselben Ausschreibungsverfahrens sein; dies gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen.
Deutschland hat nachgewiesen, dass technologiespezifische Ausschreibungen angesichts der besonderen Bedingungen auf dem deutschen Strommarkt zu einem kosteneffizienteren Ergebnis führen würden als ein Ausschreibungsverfahren, bei dem alle oder mehrere Technologien miteinander konkurrieren. Deutschland hat insbesondere aufgezeigt, dass auf dem deutschen Strommarkt Probleme hinsichtlich Netzstabilität und Integration vorliegen. Grund dafür sei der schnelle Ausbau der erneuerbaren Energien in Verbindung mit der Abschaltung von Kernkraftwerken und Verzögerungen beim Netzausbau. Deutschland will daher gezielte Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme ergreifen. Solche Ausschreibungen können nur dann wirksam durchgeführt werden, wenn die Ausschreibungen für Offshore-Windenergie, Onshore-Windenergie und Photovoltaik separat stattfinden. Daher kann Deutschland im Einklang mit den Leitlinien technologiespezifische Ausschreibungen durchführen.
Gleichzeitig hat Deutschland zugesagt, alternative Ausschreibungsformen zu testen, in deren Rahmen
>> die Netzintegrationskosten berücksichtigt werden oder
>> Ausschreibungen für eine bestimmte Stromqualität durchgeführt werden (z. B. stabile oder flexible Erzeugung). Die Kommission begrüßt diese innovativen Pilotausschreibungen, da sie es Deutschland ermöglichen werden, Erfahrungen mit anderen Ausschreibungsformen zu sammeln.
Wie es im Rahmen des EEG 2014 bereits bei Pilotausschreibungen der Fall war, sollen bei den Ausschreibungen auf der Grundlage des EEG 2017 bis zu 5 Prozent der jährlich zu installierenden Leistung für die Teilnahme von Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten geöffnet werden, die eine einschlägige Kooperationsvereinbarung mit Deutschland geschlossen haben. Deutschland hat im November 2016 die erste grenzüberschreitende Ausschreibung mit Dänemark durchgeführt.
Die anderen im Rahmen des EEG 2017 förderfähigen Technologien (Wasserkraft-, Erdwärme- und Klärgasanlagen) werden im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 weiterhin über die im EEG 2017 festgelegten Einspeisevergütungen (bei Anlagen von bis zu 100 kW) und Marktprämien gefördert. Denn bei diesen Technologien gibt es nicht genug potenzielle Projekte, sodass die Durchführung von Ausschreibungen nicht möglich ist.
Deutschland hat sich verpflichtet, der Kommission bis Ende Juni 2020 einen Evaluierungsbericht über das EEG 2017 vorzulegen. Diese Evaluierung soll Informationen darüber liefern, ob die Regelung ihre Ziele erreicht, sowie über die Zahl und die Art der Beihilfeempfänger, die Ergebnisse der technologiespezifischen und technologieneutralen (Pilot-)Ausschreibungen und die Teilnahme von Anlagenbetreibern aus anderen EU-Mitgliedstaaten an grenzüberschreitenden Ausschreibungen.
Hintergrund
Am 23. Juli 2014 genehmigte die Kommission das EEG 2014, mit dem Marktprämien und Pilotausschreibungen für Photovoltaikanlagen generell eingeführt wurden. Die Genehmigung war für Anlagen von über 100 kW zeitlich befristet, da Deutschland plante, die Ausschreibungen ab 2017 auch auf andere Anlagen als Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW auszuweiten, die betroffenen Kategorien von Anlagen jedoch noch nicht festgelegt hatte.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 30.12.16
Home & Newsletterlauf: 16.01.17
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