Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Ansprüche aus betrieblicher Alterssicherung


Alterssicherung: Europäische Kommission begrüßt endgültige Annahme der Richtlinie zu Zusatzrenten- und Zusatzpensionsansprüchen
Europaweit sind die Arbeitskräfte immer stärker auf Zusatzrenten und Zusatzpensionen angewiesen

(12.05.14) - Die Europäische Kommission begrüßt die endgültige Annahme der Richtlinie durch das Europäische Parlament, die einen Schritt in Richtung mehr Sicherheit für Zusatzrenten- und Zusatzpensionsansprüchen für mobile Arbeitskräfte bedeutet. Die neuen Regelungen tragen dazu bei, die derzeit bestehenden Hürden für den freien Personenverkehr abzubauen, wie z. B. lange Beschäftigungszeiten als Voraussetzung für den Erwerb dieser Ansprüche oder das Risiko des Anspruchsverlustes bei Ausscheiden aus dem jeweiligen Alterssicherungssystem.

"Europaweit sind die Arbeitskräfte immer stärker auf Zusatzrenten und Zusatzpensionen angewiesen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass sich der Umzug in ein anderes Land nicht nachteilig auf die Zusatzrenten- oder Zusatzpensionsansprüche auswirkt. Mit der Richtlinie wird die Sicherung der gesetzlichen Renten- und Pensionsansprüche dadurch ergänzt, dass es nach einer bestimmten Zeit eine Garantie für betriebliche Renten- und Pensionsansprüche gibt und diese gewahrt werden, wenn jemand in einen anderen Mitgliedstaat zieht.", erklärte László Andor, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration.

Die Richtlinie wird die Sicherung dieser zusätzlichen Renten- und Pensionsansprüche mobiler Arbeitskräfte (d. h. Ansprüche aus betrieblichen Alterssicherungssystemen – den so genannten Systemen der "zweiten Säule", die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind) in dreierlei Hinsicht verbessern:

Erwerb: Renten- und Pensionsansprüche sollten spätestens nach drei Beschäftigungsjahren unverfallbar (garantiert) sein. Gilt ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit, darf dieses nicht höher als 21 Jahre sein.

Wahrung: Die Ansprüche von Arbeitskräften, die vor Eintritt in den Ruhestand aus einem betrieblichen Alterssicherungssystem ausscheiden ("Versorgungs­anwärter/innen"), müssen gewahrt bleiben und im Vergleich zu den Ansprüchen jener Arbeitskräfte, die im System verbleiben, fair sein, z. B. im Hinblick auf die Indexierung.

Auskünfte: Arbeitskräfte haben Anspruch darauf zu erfahren, welche Auswirkungen eine eventuelle Mobilität auf ihre Renten- und Pensionsansprüche haben könnte. Arbeitskräfte, die aus einem System ausgeschieden sind (Versorgungsanwärter/innen), müssen über den Wert ihrer Ansprüche informiert werden.

Hintergrund
Die gesetzlichen Alterssicherungsansprüche von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, sind dank der EU-weiten Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit schon seit den Anfängen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gut geschützt. Für die betriebliche Alterssicherung oder die Vorsorge im Rahmen der "zweiten Säule", die immer wichtiger wird, hat es bisher keine vergleichbaren Schutzbestimmungen gegeben. Bürgerinnen und Bürger, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen sind – oder innerhalb eines Staates in ein anderes betriebliches System gewechselt haben – liefen daher Gefahr, ihre betriebliche Alterssicherung zum Beispiel aufgrund langer Unverfallbarkeitsfristen zu verlieren.

Die nun geschaffenen besseren Möglichkeiten, Ansprüche zu erwerben und zu wahren, werden vor allem für Ausländerinnen und Ausländer von Bedeutung sein, die in EU-Ländern beschäftigt sind, in denen diese Vorsorgesysteme weit verbreitet und die Anforderungen bezüglich der Mitgliedschaftsjahre besonders hoch sind. In Deutschland ist zum Beispiel die Hälfte der 42 Millionen Beschäftigten in irgendeiner Form durch eine betriebliche Alterssicherung abgedeckt; die Beschäftigten müssen jedoch mehrere Jahre arbeiten, bevor sie Ansprüche erwerben, und die erworbenen Ansprüche sind erst nach fünf Jahren garantiert ("unverfallbar"). Auch in Irland und dem Vereinigten Königreich, wo rund ein Drittel der Bevölkerung im Erwerbsalter unter diese Systeme fällt, wird es nun weniger Jahre brauchen, um Ansprüche zu erwerben.

Die Europäische Kommission hat 2005 einen ersten Vorschlag vorgelegt. Die aktuelle Richtlinie unterscheidet sich vom ursprünglichen Vorschlag in dem Punkt, dass das Recht, seine Renten- oder Pensionsbeträge auf ein anderes System übertragen zu lassen, nicht mehr enthalten ist. Der EU-Ministerrat hatte die vorgeschlagene Richtlinie bei seiner Tagung am 17. Februar angenommen. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen