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Vereinfachung der EU-Beihilfevorschriften


Staatliche Beihilfen: Wettbewerbsstelle der Europäischen Kommission startet Konsultation zum Entwurf neuer Vorschriften zu staatlichen Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
Sowohl die AGVO als auch der Unionsrahmen werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, staatliche Beihilfen gezielter für die Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung einzusetzen

(17.01.14) - Die für Wettbewerb zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission hat den Entwurf eines Unionsrahmens zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht, in dem festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten in Zukunft staatliche Beihilfen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (FuEuI) gewähren dürfen. Nach Prüfung der Stellungnahmen der interessierten Kreise wird die Kommission den neuen Unionsrahmen voraussichtlich im Frühjahr 2014 annehmen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: "Der von uns vorgeschlagene Unionsrahmen steht für effizientere FuEuI-Beihilfen, geringere Wettbewerbsverzerrungen und weniger Bürokratie. Er wird den Mitgliedstaaten helfen, die Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen. Eine gut konzipierte staatliche Förderung von FuEuI-Maßnahmen wird die Wettbewerbsfähigkeit stärken und zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen, mit denen die EU konfrontiert ist, beitragen."

Der vorgeschlagene Unionsrahmen für staatliche FuEuI-Beihilfen ist kein einzeln dastehender Text. Er bildet vielmehr eine Ergänzung zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), in der die Voraussetzungen dargelegt sind, unter denen bestimmte Beihilfemaßnahmen – u. a. auch FuEuI-Beihilfen – von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission freigestellt sind. Der Unionsrahmen hingegen enthält die Grundlagen für umfangreiche FuEuI-Beihilfen, die über die in der AGVO festgesetzten Schwellenwerte hinausgehen und vor ihrer Gewährung einer Einzelprüfung durch die Europäische Kommission bedürfen. Auch die AGVO wird gegenwärtig überarbeitet; so wurde am 18. Dezember 2013 ein neuer Entwurf zur öffentlichen Konsultation vorgelegt.

Sowohl die AGVO als auch der Unionsrahmen werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, staatliche Beihilfen gezielter für die Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung einzusetzen. So werden die Voraussetzungen für die Förderung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben flexibler werden. Dadurch wird die Validierung von Technologien erleichtert, die für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft wesentlich sind, und es werden gesellschaftliche Herausforderungen wie etwa der Klimawandel angegangen. Ferner wird die AGVO mehr Spielraum für die automatische Genehmigung von Innovationsbeihilfen bieten. Außerdem wird eine neue Gruppe von Beihilfen für den Bau und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen einen Beitrag zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums leisten. Dies wird sowohl der Wissenschaft als auch der Wirtschaft zugutekommen.

Die Schwellenwerte, ab denen eine Förderung nicht mehr unter die AGVO fällt, sondern auf der Grundlage des Unionsrahmens zur Genehmigung angemeldet werden muss, werden erheblich angehoben. Damit erhalten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität im Hinblick auf die Durchführung von FuEuI-Beihilfen. Während Beihilfen für experimentelle Entwicklung derzeit z. B. in einer Höhe von bis zu 7.5 Mio. EUR ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt werden können, müssen die Mitgliedstaaten nach den vorgeschlagenen neuen Vorschriften die Genehmigung der Kommission erst einholen, wenn die Beihilfe 15 Mio. EUR pro Vorhaben und Empfänger übersteigt. Im Hinblick auf eine bessere Förderung langfristiger, strategisch wichtiger öffentlich-privater FuE-Partnerschaften in der EU sollen die Anmeldeschwellen sogar verdoppelt werden, wenn das jeweilige Vorhaben ein EUREKA-Vorhaben ist oder wenn es von einem europäischen gemeinsamen Unternehmen durchgeführt wird.

Bei FuE-Vorhaben, die, z. B. im Rahmen von "Horizont 2020", von der EU kofinanziert werden, gilt nunmehr die Rechtsvermutung, dass die einschlägigen Beihilfen erforderlich und geeignet sind. Dies wird die Prüfung von – auch großen – Beihilfebeträgen für Vorhaben, die eindeutig im gemeinsamen europäischen Interesse liegen, vereinfachen.

Die Entwicklung neuer Technologien oder Verfahren kann mit erheblichen technologischen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sein. Um den Unternehmen bei der Überbrückung etwaiger Finanzierungslücken zu helfen, wird der vorgeschlagene Unionsrahmen noch höhere Beihilfeniveaus ermöglichen als die derzeitige bzw. die künftige AGVO: Im Bereich der angewandten Forschung, die auch die Kosten für die Entwicklung von Prototypen und Demonstrationsmaßnahmen umfassen kann, sind es bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei großen Unternehmen und bis zu 90 Prozent bei kleinen Unternehmen. Dabei muss jedoch durch eine eingehende Analyse auf der Grundlage der Beurteilungskriterien des vorgeschlagenen Unionsrahmens bestätigt werden, dass die Gewährung dieser höheren Sätze notwendig ist.

Insgesamt werden die AGVO und der Unionsrahmen für ein Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung der EU-Beihilfevorschriften und der Verpflichtung der Kommission, diejenigen Beihilfen zu prüfen, bei denen die Gefahr einer Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt am größten ist, sorgen.

Um schließlich die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor im Bereich FuE und den Wissenstransfer zu erleichtern, wird der neue Unionsrahmen eine größere Rechtssicherheit bei öffentlichen-privaten Kooperationen im Bereich FuEuI schaffen. Ergänzend zu der geplanten Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der staatlichen Beihilfe wird im vorgeschlagenen Unionsrahmen dargelegt, wie die Begriffe "wirtschaftliche Tätigkeiten", deren Finanzierung den EU-Beihilfevorschriften unterliegt, und "Marktpreis" bei öffentlich-privaten Forschungsverträgen und Wissenstransfer zu verstehen sind. Außerdem wird erläutert, in welchen Fällen angenommen wird, dass vorkommerzielle und kommerzielle Auftragsvergabe keine staatlichen Beihilfen an die Auftragnehmer umfassen.

Stellungnahmen im Rahmen dieser öffentlichen Konsultation können bis zum 20. Februar 2014 übermittelt werden. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen wird die Kommission dann einen neuen FuEuI-Unionsrahmen annehmen, der am 1. Juli 2014 in Kraft treten wird.

Der Entwurf des FuEuI-Unionsrahmens ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_state_aid_rdi/index_en.html

Hintergrundinformationen:
Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ("FuEuI-Gemeinschaftsrahmen" trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Er enthält Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher FuEuI-Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Überarbeitung des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens sowie die Überarbeitung der AGVO-Vorschriften über FuEuI-Beihilfen sind Teil der Initiative der Kommission zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts. Ziel der Überarbeitung des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens ist es, ein nachhaltiges Wachstum zu fördern, die Qualität der öffentlichen Ausgaben zu verbessern und dabei darauf hinzuwirken, dass ausschließlich Beihilfen gewährt werden, die mit einem echten Mehrwert verbunden sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Eine Halbzeitüberprüfung des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmens und eine erste Konsultationsrunde fanden bereits in der Zeit von Dezember 2011 bis Februar 2012 statt. Sowohl die Halbzeitüberprüfung als auch die erste öffentliche Konsultation haben gezeigt, dass der FuEuI-Gemeinschaftsrahmen seinen Zweck durchaus erfüllt hat, einige Aspekte jedoch geändert werden sollten, damit auch weiterhin "bessere" FuEuI-Beihilfen gefördert werden können.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und der öffentlichen Konsultation, aber auch ihrer umfangreichen Erfahrung mit der Anwendung des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens veröffentlichte die für Wettbewerb zuständige Dienststelle der Kommission im Dezember 2012 ein Eckpunktepapier ("Issues Paper)", in dem sie mögliche Gestaltungsmöglichkeiten für die künftigen Vorschriften zu FuEuI-Beihilfen darlegt. In einem Workshop im Januar 2013 wurde das Issues Paper mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und mit Interessenträgern der Wirtschaft erörtert.

Der Vorschlag für einen überarbeiteten FuEuI-Rahmen ergänzt den Entwurf der Kommission für eine überarbeitete AGVO, da er Kriterien für die Prüfung von FuEuI-Beihilfen enthält, die nicht in den Anwendungsbereich der AGVO fallen. Dies gilt insbesondere für FuEuI-Einzelbeihilfen, die die Schwellenwerte der AGVO für eine Befreiung von der Anmeldepflicht überschreiten und somit bei der Kommission angemeldet werden müssen. Der überarbeitete FuEuI-Rahmen gilt damit nur für Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten erst nach Anmeldung bei der Kommission durchgeführt werden dürfen.

Eine erste öffentliche Konsultation zur überarbeiteten Fassung der AGVO wurde am 8. Mai 2013 eingeleitet. Eine zweite Konsultation zu zusätzlichen Gruppen von Beihilfen, die für eine Freistellung in Frage kommen, wurde am 24. Juli 2013 in einem gesonderten Entwurf der AGVO Teil II gestartet. In Bezug auf Beihilfen für FuE-Vorhaben gibt der Vorschlag für die überarbeitete AGVO den Mitgliedstaaten mehr Handlungsspielraum, da die Anmeldeschwellen erheblich erhöht wurden. Ferner wird es künftig einfacher sein, Beihilfen für Demonstrationsprojekte und Pilotanlagen zu gewähren, wobei der Vorschlag einfachere Vorschriften für Innovationsbeihilfen vorsieht und diese auch auf neue Kategorien ausweitet. Neu sind zudem spezifische Vorschriften für Beihilfen für Forschungsinfrastrukturen. (Europäische Kommission: ra)


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