Wettbewerbsverzerrende Wirkung?
Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission weitet eingehende Prüfung der Beihilfen für den Nürburgring aus
Stundung von Zinsen zuvor gewährter Darlehen, Rangrücktritt für bestehende Gesellschafterdarlehen und möglicherweise um ein weiteres Gesellschafterdarlehen, mit dem der Betrieb für weitere sechs Monate gewährleistet werden sollte
(20.08.12) - Die Europäische Kommission hat die im März 2012 nach den EU-Beihilfevorschriften eingeleitete eingehende Prüfung der Fördermaßnahmen zugunsten der Rennstrecke und des Freizeitparks am Nürburgring auf zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen ausgeweitet, die die unmittelbare Insolvenz der Betreibergesellschaften abwenden sollten. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung hat die Kommission Zweifel daran, dass die Maßnahmen zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und die begünstigten Unternehmen ohne staatliche Unterstützung rentabel wirtschaften könnten. Im Rahmen der Ausweitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Beteiligte die Möglichkeit, zu den zusätzlichen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.
Die zusätzlichen staatlichen Fördermaßnahmen zugunsten der Betreibergesellschaften der Rennstrecke und des Freizeitparks am Nürburgring wurden am 15. Mai 2012 beschlossen und teilweise durchgeführt, um die Unternehmen vor der unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Bei den zusätzlichen Maßnahmen handelt es sich um eine Stundung von Zinsen zuvor gewährter Darlehen, einen Rangrücktritt für bestehende Gesellschafterdarlehen und möglicherweise um ein weiteres Gesellschafterdarlehen, mit dem der Betrieb für weitere sechs Monate gewährleistet werden sollte. Während dieser sechs Monate sollte ein Umstrukturierungs- bzw. Abwicklungsplan ausgearbeitet werden.
Nach Auffassung der Kommission stehen diese zusätzlichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Beihilfemaßnahmen, die sie seit März 2012 prüft, da die Möglichkeit besteht, dass diese nicht zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass sich der Nürburgring möglicherweise bereits 2008, als die ersten Beihilfen gewährt wurden, in finanziellen Schwierigkeiten befand. Aufgrund ihrer extrem wettbewerbsverzerrenden Wirkung dürfen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen jedoch nur einmal in einem Zeitraum von zehn Jahren an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden.
Die Kommission wird jetzt prüfen, ob diese wiederholten staatlichen Interventionen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.
Hintergrund
Gemäß dem sogenannten "Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" stellen Maßnahmen, die zu Bedingungen gewährt werden, die für einen privaten Investor unter normalen Marktbedingungen auch akzeptabel wären, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Andernfalls würde es sich um staatliche Beihilfen handeln, so dass die Kommission prüfen müsste, ob diese Beihilfen die Voraussetzungen der einschlägigen EU-Vorschriften erfüllen und z. B. als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (Europäische Kommission: ra)
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