Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Mögliche Kartelle in der Automobilindustrie


Kartellverdacht: Europäische Kommission eröffnet Prüfverfahren gegen mutmaßliche Beteiligte an verschiedenen Kartellen von Kabelbaumzulieferern für die Automobilindustrie
Kartellrecht: Im Februar 2010 durchsuchte die Kommission die Räumlichkeiten einer Reihe von Kabelbaumherstellern

(20.08.12) - Die Europäische Kommission hat am 9. August 2012 eine Untersuchung zu mutmaßlichen Kartellen von Zulieferern elektrischer Kabelbäume für Kraftfahrzeuge im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeleitet. Dieses Verfahren ist Teil weitergehender Untersuchungen zu möglichen Kartellen in der Automobilindustrie. Die Einleitung eines Verfahrens bedeutet, dass die Kommission diese Angelegenheit vorrangig behandelt, ohne dem Ergebnis der Untersuchung vorzugreifen.

Im Februar 2010 durchsuchte die Kommission die Räumlichkeiten einer Reihe von Kabelbaumherstellern.

Kabelbäume sind kombinierte Kabelsysteme für Kraftfahrzeuge zur Stromversorgung der elektronischen Fahrzeugkomponenten; sie verbinden die Fahrzeugcomputer mit den jeweils zugehörigen Fahrzeugelementen. Der Kabelbaum wird häufig als "zentrales Nervensystem" des Fahrzeugs bezeichnet. Kabelbaumhersteller sind Zulieferer für die Kraftfahrzeughersteller.

Erhärtet sich der Kartellverdacht, könnte dies einen Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR‑Abkommens darstellen, die Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Praktiken verbieten.

Darüber hinaus hat die Kommission vor kurzem unangekündigte Kontrollen in weiteren Segmenten der Fahrzeugteilebranche durchgeführt, da sie die Existenz von Kartellen vermutet. Die Kontrollen erstreckten sich auf die Bereiche "Systeme für die Insassensicherheit", "Wälz- und Gleitlager" und "Thermosysteme".

Hintergrund
Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die sowohl von der Kommission als auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden der EU‑Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

Rechtsgrundlage für die Einleitung des förmlichen Verfahrens durch die Kommission ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung.

Nach dieser Bestimmung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln in dieser Sache. Ferner heißt es in Artikel 16 Absatz 1, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einer Entscheidung der Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zuwiderlaufen.

Die Kommission hat die Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrensleitung in dieser Angelegenheit unterrichtet.

Für den Abschluss der Ermittlungen im Falle wettbewerbswidrigen Verhaltens gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen