Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Mögliche Kartelle in der Automobilindustrie


Kartellverdacht: Europäische Kommission eröffnet Prüfverfahren gegen mutmaßliche Beteiligte an verschiedenen Kartellen von Kabelbaumzulieferern für die Automobilindustrie
Kartellrecht: Im Februar 2010 durchsuchte die Kommission die Räumlichkeiten einer Reihe von Kabelbaumherstellern

(20.08.12) - Die Europäische Kommission hat am 9. August 2012 eine Untersuchung zu mutmaßlichen Kartellen von Zulieferern elektrischer Kabelbäume für Kraftfahrzeuge im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeleitet. Dieses Verfahren ist Teil weitergehender Untersuchungen zu möglichen Kartellen in der Automobilindustrie. Die Einleitung eines Verfahrens bedeutet, dass die Kommission diese Angelegenheit vorrangig behandelt, ohne dem Ergebnis der Untersuchung vorzugreifen.

Im Februar 2010 durchsuchte die Kommission die Räumlichkeiten einer Reihe von Kabelbaumherstellern.

Kabelbäume sind kombinierte Kabelsysteme für Kraftfahrzeuge zur Stromversorgung der elektronischen Fahrzeugkomponenten; sie verbinden die Fahrzeugcomputer mit den jeweils zugehörigen Fahrzeugelementen. Der Kabelbaum wird häufig als "zentrales Nervensystem" des Fahrzeugs bezeichnet. Kabelbaumhersteller sind Zulieferer für die Kraftfahrzeughersteller.

Erhärtet sich der Kartellverdacht, könnte dies einen Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR‑Abkommens darstellen, die Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Praktiken verbieten.

Darüber hinaus hat die Kommission vor kurzem unangekündigte Kontrollen in weiteren Segmenten der Fahrzeugteilebranche durchgeführt, da sie die Existenz von Kartellen vermutet. Die Kontrollen erstreckten sich auf die Bereiche "Systeme für die Insassensicherheit", "Wälz- und Gleitlager" und "Thermosysteme".

Hintergrund
Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die sowohl von der Kommission als auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden der EU‑Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

Rechtsgrundlage für die Einleitung des förmlichen Verfahrens durch die Kommission ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung.

Nach dieser Bestimmung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln in dieser Sache. Ferner heißt es in Artikel 16 Absatz 1, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einer Entscheidung der Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zuwiderlaufen.

Die Kommission hat die Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrensleitung in dieser Angelegenheit unterrichtet.

Für den Abschluss der Ermittlungen im Falle wettbewerbswidrigen Verhaltens gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen