Mutmaßliche Teilnahme an Yen-Zinsderivatekartellen
Kartellrecht: Die Europäische Kommission hat Bedenken, dass ICAP bei Zinsderivatekartellen für den Yen als Vermittler agiert haben könnte
Im Laufe ihrer Untersuchungen verhängte die Kommission im Dezember 2013 gegen fünf Banken und einen in derselben Branche tätigen Cash Broker Geldbußen in Höhe von insgesamt 669.719.000 EUR: Diese sechs Unternehmen haben ihre Beteiligung an den Yen-Zinsderivatekartellen eingestanden
(26.06.14) - Die Europäische Kommission hat den im Vereinigten Königreich ansässigen Makler ICAP über das Ergebnis ihrer vorläufigen Untersuchung unterrichtet, der zufolge dieser möglicherweise gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, indem er mehrere Kartelle auf dem Markt für Yen-Zinsderivate erleichterte. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
Bei Zinsderivaten (z. B. Forward Rate Agreements, Swaps, Futures, Optionen) handelt es sich um Finanzinstrumente, die Banken oder Unternehmen zur Steuerung des Zinsschwankungsrisikos verwenden. Diese Produkte werden weltweit gehandelt und spielen eine Schlüsselrolle in der Weltwirtschaft . Ihr Wert wird unter Zugrundelegung eines Benchmark-Zinses wie dem London Interbank Offered Rate (LIBOR) oder dem Tokyo Interbank Offered Rate (TIBOR) im Falle des Yen ermittelt.
Die Kommission hat Bedenken, dass ICAP bei Zinsderivatekartellen für den Yen als Vermittler agiert haben könnte. Sollte sich der Verdacht erhärten, hätte ICAP gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen, die wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen wie z. B. Kartelle untersagen.
Im Laufe ihrer Untersuchungen verhängte die Kommission im Dezember 2013 gegen fünf Banken und einen in derselben Branche tätigen Cash Broker Geldbußen in Höhe von insgesamt 669.719.000 EUR. Diese sechs Unternehmen haben ihre Beteiligung an den Yen-Zinsderivatekartellen eingestanden, so dass die Kommission den Fall abschließen konnte. Im Gegenzug wurden ihre Geldbußen um 10 Prozent verringert.
Darüber hinaus hatte die Kommission im Oktober 2013 gegen ICAP ebenfalls ein Prüfverfahren eingeleitet; diese Prüfung wird nach dem Standardkartellverfahren (ohne Vergleich) fortgesetzt.
Die Kommission hat am 20. Mai 2014 außerdem Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die mutmaßlichen Beteiligten eines Euro-Zinsderivatekartells übermittelt.
Hintergrundinformationen zum Verfahren
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen. Mit dieser Mitteilung setzt die Kommission die Parteien schriftlich von den gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkten in Kenntnis. Die Unternehmen können daraufhin die Unterlagen in der Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um vor Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Position darzulegen.
Wenn die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die wettbewerbswidrige Verhaltensweise untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.
Weitere Informationen werden unter der Nummer der Wettbewerbssache 39861 im öffentlich zugänglichen Register auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. (Europäische Kommission: ra)
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