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Stromhändler mehr als fünf Jahre diskriminiert


Kartellrecht: Europäische Kommission verhängt Geldbuße gegen rumänische Strombörse OPCOM wegen Diskriminierung von EU-Stromhändlern
Zwischen 2008 und 2013 forderte die OPCOM von Mitgliedern der Stromspotmärkte eine rumänische Mehrwertsteuer-Registrierung und lehnte Händler ab, die bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuer registriert waren

(27.03.14) - Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße von knapp über 1 Mio. EUR gegen die S.C. OPCOM S.A. verhängt, die ihre beherrschende Stellung auf dem rumänischen Markt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Energiehandel missbraucht und damit gegen EU-Kartellrecht verstoßen hat. OPCOM betreibt die einzige Strombörse in Rumänien. Energiebörsen sind organisierte Märkte für den Handel mit Strom. Geschäfte auf dem Spotmarkt betreffen den kurzfristigen Handel (z. B. am selben Tag oder für den nächsten Tag). Die Kommission hat festgestellt, dass die OPCOM in der EU niedergelassene, aber außerhalb Rumäniens tätige Stromhändler mehr als fünf Jahre diskriminiert hat.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: "Strombörsen sind für das effiziente Funktionieren der Energiemärkte unverzichtbar und im Interesse der Verbraucher. Das missbräuchliche Verhalten der OPCOM hinderte Händler aus der EU daran, auf den rumänischen Stromspotmärkten tätig zu werden, wodurch ein künstliches Hindernis für den Markteintritt geschaffen und gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen wurde. Nationale Hemmnisse dieser Art behindern nicht nur die Vollendung des Binnenmarkts für Energie, sondern stehen auch der Entwicklung effizienter, liquider Märkte im Wege."(siehe auch statement)

Zwischen 2008 und 2013 forderte die OPCOM von Mitgliedern der Stromspotmärkte eine rumänische Mehrwertsteuer-Registrierung und lehnte Händler ab, die bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuer registriert waren. Infolgedessen konnten EU- Händler nur auf den rumänischen Stromgroßhandelsmärkten tätig werden, wenn sie einen festen Geschäftssitz in Rumänien errichteten, was mit zusätzlichen Kosten und organisatorischen Nachteilen für EU-Händler gegenüber den rumänischen Händlern verbunden war. Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung verstößt gegen die grundlegenden Prinzipien des Binnenmarktes.

Strombörsen spielen eine wichtige Rolle für die Bereitstellung öffentlicher Preisinformationen. Nur so kann für transparente und zuverlässige Strompreise auf dem Groß- und dem Einzelhandelsmarkt gesorgt werden. Die Forderung der OPCOM nach einer Mehrwertsteuer-Registrierung schuf ein künstliches Hindernis für den Marktzugang von EU-Händlern und verringerte dadurch die Liquidität auf dem Stromgroßhandelsmarkt. Die Zahl der betroffenen Händler ist beträchtlich. An den Strombörsen auf vergleichbaren Märkten sind über 50 Prozent der Teilnehmer EU-Händler, die keine lokale Mehrwertsteuer-Registrierung haben.

Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass auch die Muttergesellschaft CNTEE Transelectrica S.A. ("Transelectrica") für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist. Bei Transelectrica handelt es sich um den Betreiber des rumänischen Stromübertragungsnetzes.

Durch die Beseitigung der Hindernisse für den Zugang zu den Großhandelsstrommärkten wird die Liquidität verbessert und der Wettbewerb gefördert, was einen Abwärtsdruck auf die Preise bewirkt. Damit wird auch gewährleistet, dass der Markt die richtigen Preissignale setzt.

Die Kommission verabschiedete auch einen Beschluss in einem anderen Kartellverfahren zu Strombörsen.

Geldbußen
Die Kommission verhängte eine Geldbuße von 1.031.000 EUR gegen Transelectrica und OPCOM, die gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haften. Die Geldbuße wurde nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt. Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe berücksichtigte die Kommission den relevanten Umsatz des Unternehmens in Rumänien, die Schwere des Verstoßes sowie seine Dauer.

Hintergrund
Die Kommission eröffnete das Kartellverfahren wegen des Verhaltens der OPCOM auf den rumänischen Stromspotmärkten im Dezember 2012 und unterrichtete das Unternehmen über ihre Beschwerdepunkte im Juni 2013.

Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Wie diese Bestimmung umzusetzen ist, regelt die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates), die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

Weitere Informationen über den heutigen Beschluss werden im öffentlich zugänglichen Register auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer der Wettbewerbssache 39984 veröffentlicht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind.

Schadensersatzklagen
Alle Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz gewährt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Im Juni 2013 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie erlassen, um Opfern wettbewerbswidriger Praktiken die Erlangung von Schadensersatz zu erleichtern. Weitere Informationen zu Schadensersatzklagen sowie einen praktischen Leitfaden zur Quantifizierung des Schadens aufgrund von Kartellrechtsverstößen, die öffentliche Konsultation und eine Bürgerinfo finden Sie unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html
(Europäische Kommission: ra)


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