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Vertrieb von Merchandising-Produkten


Kartellrecht: Kommission leitet förmliche Untersuchung zu Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios ein
Die Kommission prüft derzeit, ob Nike, Sanrio und Universal Studios den grenzüberschreitenden und den Online-Verkauf von Merchandising-Produkten beschränken



Die Europäische Kommission hat drei separate kartellrechtliche Untersuchungen eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Lizenz- und Vertriebspraktiken von Nike, Sanrio und Universal Studios Händler auf rechtswidrige Weise daran hindern, lizenzierte Merchandising-Produkte über Grenzen hinweg oder online innerhalb des EU-Binnenmarktes zu verkaufen. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die Kommission prüft derzeit, ob Nike, Sanrio und Universal Studios den grenzüberschreitenden und den Online-Verkauf von Merchandising-Produkten beschränken. Wir werden insbesondere untersuchen, ob die Lizenz- und Vertriebspraktiken von diesen drei Unternehmen die Verbraucher am Zugang zu einer größeren Auswahl und zu besseren Angeboten im Binnenmarkt hindern".

Die Untersuchungen betreffen die Lizenzierung und den Vertrieb von Merchandising-Produkten. Dabei handelt es sich um Produkte wie Bekleidung, Schuhe, Zubehör für Mobiltelefone, Taschen oder Spielzeug, auf die während des Herstellungsprozesses ein Bild oder ein Text aufgedruckt wird, um diese für die Verbraucher – in vielen Fällen Kinder oder Jugendliche – attraktiver zu machen.

Der Hersteller (Lizenznehmer) darf die Bilder bzw. den Text nur verwenden, wenn er mit dem Eigentümer der Rechte des geistigen Eigentums (Lizenzgeber) eine entsprechende Lizenzvereinbarung geschlossen hat.

Nike, Sanrio und Universal Studios vergeben Lizenzen für einige der weltweit bekanntesten Marken. So vergibt der Sportwarenhersteller Nike unter anderem Lizenzen für die Merchandising-Produkte des FC Barcelona, Sanrio für "Hello Kitty" und Universal Studios für die "Minions" und "Ich – Einfach unverbesserlich".

Die Kommission wird prüfen, ob die drei Unternehmen in ihrer Rolle als Lizenzgeber für Merchandising-Produkte möglicherweise gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben, indem sie den Lizenznehmern Beschränkungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden und den Online-Verkauf lizenzierter Merchandising-Produkte auferlegten. Derartige Praktiken können letztlich den Verbrauchern schaden, da ihnen dadurch sowohl online als auch offline eine größere Angebotsvielfalt und niedrigere Preise vorenthalten werden können.

Wenn sich der Verdacht bestätigen sollte, könnte das Verhalten der Unternehmen gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen, nach denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Kommission wird dieser eingehenden Prüfung nun Vorrang einräumen. Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens greift dessen Ergebnis nicht vor.

Hintergrund
Die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel und andere Untersuchungen
Die Kommission hat den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel am 10. Mai 2017 im Rahmen der Halbzeitbewertung ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt veröffentlicht. Im Zuge dieser Untersuchung holte die Kommission von knapp 1900 Unternehmen, die im elektronischen Handel mit Gebrauchsgütern und digitalen Inhalten tätig sind, Informationen ein und prüfte rund 8000 Vertriebs- und Lizenzvereinbarungen. Der vollständige Wortlaut des Abschlussberichts kann hier abgerufen werden.

Die drei Untersuchungen, die nun eingeleitet werden, ergänzen die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel und andere laufende Untersuchungen im Zusammenhang mit mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im elektronischen Handel und den Vertriebspraktiken des Bekleidungsunternehmens Guess, denn sie zielen darauf ab, potenzielle Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online- und Offline-Handel zu beseitigen, die sich aus den Lizenzierungspraktiken der genannten Unternehmen ergeben.

Hintergrundinformationen zum Verfahren
Die Verhaltensweisen, die Gegenstand der drei Untersuchungen sind, stellen möglicherweise eine oder mehrere mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dar. Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt führen.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der jeweiligen mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der Sache. Nach Artikel 16 Absatz 1 derselben Verordnung dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des Falls, dem Grad der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 27.07.17



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