Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Zahlungsverkehrsmarkt der EU


EU-Kommissar Jonathan Hill begrüßt Einigung auf überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie
Neue Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass alle in der EU tätigen Zahlungsdienstleister beaufsichtigt werden und angemessenen Vorschriften unterliegen

(28.05.15) - Die Europäische Kommission begrüßt die politische Einigung, die zum Vorschlag für eine überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie erzielt wurde. Vorausgegangen waren sogenannte Trilog-Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat. Die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (auch "PSD 2" genannt) ist für den Zahlungsverkehrsmarkt der EU mit einer Reihe wichtiger Neuerungen und Verbesserungen verbunden. Der Text, auf den sich Parlament und Rat heute verständigt haben, zielt darauf ab, die Verbraucher besser vor Betrug, etwaigem Missbrauch und sonstigen Problemen bei der Zahlungsausführung, z. B. strittigen Transaktionen, zu schützen.

Die neuen Maßnahmen werden ebenfalls dafür sorgen, dass alle in der EU tätigen Zahlungsdienstleister beaufsichtigt werden und angemessenen Vorschriften unterliegen. Dies dürfte für den Eintritt neuer Marktteilnehmer und die Entwicklung innovativer Mobil- und Internetzahlungen in Europa die richtigen Anreize setzen und den Verbrauchern und Unternehmen eine größere Auswahl und bessere Bedingungen bescheren.

"Die heutige Einigung ist ein wichtiger Schritt, um elektronische Zahlungen für Verbraucher sicherer zu machen und Wettbewerb und Innovation zu fördern", erklärte der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissar Jonathan Hill. "Ich möchte dem Parlament und dem lettischen Ratsvorsitz für ihren Einsatz in dieser Sache danken."

Die förmliche Annahme des Vorschlags wird voraussichtlich im weiteren Jahresverlauf erfolgen.

Hintergrund:
Der Vorschlag für eine überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie wurde von der Europäischen Kommission als Teil ihres Legislativpakets zum Zahlungsverkehr im Juli 2013 vorgelegt. Obwohl bei der Integration der Massenzahlungen in das derzeitige EU-Zahlungsverkehrsrecht erhebliche Fortschritte erzielt wurden, sind einige wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts – wie Karten-, Internet- und Mobilzahlungen – nach wie vor fragmentiert.

Die vorgeschlagene Richtlinie zielt darauf ab, 1.) die Verbraucher durch verstärkte Sicherheitsanforderungen, genauer gesagt die Vorgabe, dass Online-Zahlungen nur mit solider Kundenauthentifizierung möglich sein dürfen, besser vor Betrug, etwaigem Missbrauch und sonstigen Problemen bei der Zahlungsausführung zu schützen und 2.) den Wettbewerb durch einen Rechtsrahmen zu fördern, der den Markteintritt neuer Anbieter und die Entwicklung innovativer Mobil- und Internetzahlungen in Europa begünstigt.

Ergänzend dazu wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ersucht, für verschiedene Bereiche Leitlinien und Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um beispielsweise die Festlegung angemessener Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten oder für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Zahlungsinstitute die Vorschriften für den "Europäischen Pass" zu präzisieren. Ein "Europäischer Pass" würde es Unternehmen, die die einschlägigen EU-Vorschriften einhalten, erlauben, überall in der EU tätig zu werden.

Weitere Informationen unter: http://ec.europa.eu/finance/payments/framework/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen