Keine signifikanten Änderungen der Marktstruktur
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme von Teilen des französischen Versicherungsunternehmens Gan Eurocourtage durch deutschen Konkurrenten Allianz
Marktanteil würde bei Vollzug des geplanten Rechtsgeschäfts nur geringfügig zunehmen würde
(31.07.12) - Die Europäische Kommission hat nach der EU-Fusionskontrollverordnung die geplante Übernahme des eigenständigen, aus Versicherungsverträgen und damit verbundenen Maklergeschäften, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bestehenden Schaden- und Unfallversicherungsportfolios, das bislang zur französischen Gan Eurocourtage SA gehört, durch die französische Tochtergesellschaft des deutschen Versicherungskonzerns Allianz genehmigt. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die angemeldete Übernahme keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, da sie keine signifikanten Änderungen der Marktstruktur bewirken wird.
Die Kommission prüfte insbesondere die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der geplanten Übernahme auf Entwicklung und Vertrieb von Schaden- und Unfallversicherungen sowie Assistance-Leistungen in Frankreich, dem einzigen Land im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in dem sich die Aktivitäten der beiden Unternehmen überlappen.
Da der Marktanteil bei Vollzug des geplanten Rechtsgeschäfts nur geringfügig zunehmen würde, die Marktanteile der beiden Parteien insgesamt gering sind und es nach wie vor mehrere ernstzunehmende Wettbewerber auf dem Markt gibt, ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die geplante Übernahme keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.
Das Vorhaben wurde am 25. Juni 2012 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Unternehmen und Produkte
Die Allianz-Gruppe bietet Versicherungsdienstleistungen, Vermögensverwaltung und Bankdienste in mehr als 70 Ländern an.
Gegenstand der geplanten Übernahme ist das eigenständige Versicherungsportfolio von Gan Eurocourtage, bestehend aus Schaden- und Unfallversicherungsprodukten für Privatpersonen und Firmenkunden sowie damit verbundenen Maklergeschäften und Managementtätigkeiten, zusammen mit den entsprechenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die für den Betrieb des Portfolios erforderlich sind.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist verpflichtet, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss im Vorprüfverfahren genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II). (Europäische Kommission: ra)
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