Ausreichender Wettbewerb vorhanden
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme der Unternehmenssparte Retail Store Solutions von IBM durch Konkurrenten Toshiba
Kein Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken: Auf den betroffenen Märkten gibt es weiterhin mehrere starke, etablierte Konkurrenten
(11.07.12) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der Unternehmenssparte Retail Store Solutions von IBM durch Toshiba Tec, eine Tochtergesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung des japanischen Unternehmens Toshiba, nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Retail Solutions (Einzelhandelslösungen) sind integrierte Hardware- und Softwaresysteme für die Verarbeitung von Verkäufen an Einzelhandelskunden. Im Unterschied zu elektronischen Registrierkassen können sie an andere IT- und Softwaresysteme des Einzelhändlers angeschlossen werden und mit ihnen interagieren.
Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übernahme keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, da die Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen – insbesondere im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – gering sind und das Unternehmen auch nach dem Zusammenschluss noch ausreichendem Wettbewerb ausgesetzt sein wird.
Der geplante Zusammenschluss wird zu einer Überschneidung zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf dem Markt für Einzelhandelslösungen führen, der Point-of-Sale-Systeme (POS), PC-gestützte Kassensysteme (PC-on-Cash-Drawer – PCCD) und Selbstbedienungssysteme umfasst. Die Kommission hat geprüft, wie sich die Übernahme auf den Wettbewerb auf diesem Gesamtproduktmarkt sowie auf den möglichen Teilmärkten für Einzelhandelslösungen (POS, PCCD usw.) und in verschiedenen Kundensegmenten (Lebensmittelgeschäfte, Nachbarschaftsläden, Tankstellen usw.) auswirkt.
Die Kommission hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass es auf den betroffenen Märkten weiterhin mehrere starke, etablierte Konkurrenten für das aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Unternehmen geben wird. Zudem hat die Untersuchung ergeben, dass die beteiligten Unternehmen füreinander nicht die wettbewerblich nächsten Wettbewerber sind und die Kunden leicht den Anbieter wechseln können.
Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Übernahme keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gibt.
Der Zusammenschluss wurde am 24. Mai 2012 bei der Kommission angemeldet.
Unternehmen und Produkte
Toshiba ist ein diversifizierter Hersteller, der weltweit in vier Geschäftsbereichen eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen anbietet: digitale Produkte, elektronische Bauteile, Sozialinfrastruktur und Haushaltsgeräte. Das zum Geschäftsbereich für digitale Produkte gehörende Unternehmen Toshiba Tec liefert Produkte und Unternehmenslösungen in vier Kernbereichen:
>> Einzelhandelslösungen,
>> Lösungen für den Bürobereich,
>> Lieferkettenlösungen und
>> Tintenstrahl-Druckköpfe.
IBM ist eine amerikanische Aktiengesellschaft, die weltweit in der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von IT-Lösungen tätig ist. Innerhalb des Geschäftssegments Systeme und Technologie von IBM umfasst die Unternehmenssparte Retail Store Solutions die Entwicklung und den Vertrieb von Einzelhandelslösungen, einschließlich POS-Systemen, Selbstbedienungssystemen sowie der entsprechenden Wartung und technischen Unterstützung.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist verpflichtet, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II). (Europäische Kommission: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>