Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Rechtsvorschriften zum Europäischen Betriebsrat


Arbeitsrecht: Kommission fordert vier Staaten auf, die neuen Bestimmungen für Europäische Betriebsräte zu übernehmen
Die Neufassung der EU-Richtlinie 2009/38/EG zum Europäischen Betriebsrat legt den neuen Rechtsrahmen für die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte fest


(02.12.11) - Die Europäische Kommission hat Griechenland, Italien, Luxemburg und die Niederlande aufgefordert, die neuen Rechtsvorschriften zum Europäischen Betriebsrat (Neufassung der EU-Richtlinie zum Europäischen Betriebsrat ) in nationales Recht umzusetzen. Die Aufforderung erging in Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Wenn Griechenland, Italien, Luxemburg und die Niederlande ihre Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten in Einklang mit dem EU-Recht bringen, kann die Kommission beschließen, diese Mitgliedstaaten beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis 5. Juni 2011 die für die Umsetzung der neuen Richtlinie zum Europäischen Betriebsrat erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Kommission davon zu unterrichten. Im Falle Griechenlands, Luxemburgs und der Niederlande ist die Umsetzung in nationales Recht im Gange, es liegen aber noch keine genauen Angaben zum Abschluss dieses Prozesses in naher Zukunft vor. Was Italien betrifft, hat die Kommission keine Informationen zum Umsetzungsprozess erhalten.

Im Juli 2011 sandte die Kommission Aufforderungsschreiben an die 17 Mitgliedstaaten, die diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen waren. Acht dieser Vertragsverletzungsverfahren wurden eingestellt ( SK, CY, CZ, FI, HU, IE, LT, SI) und in fünf Fällen wurde die Einstellung eingeleitet bzw. wartet die Kommission auf einige letzte Elemente für die Einstellung (FR, PL, RO, BE, UK), da diese Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.

Hintergrund:
Die Neufassung der EU-Richtlinie 2009/38/EG zum Europäischen Betriebsrat legt den neuen Rechtsrahmen für die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte fest. Diese Gremien vertreten die europäischen Beschäftigten eines Unternehmens, und durch sie informiert und konsultiert das Management die Arbeitskräfte auf transnationaler Ebene über den Geschäftsgang und alle wichtigen Entscheidungen, die die Beschäftigten betreffen könnten.

Mit der neugefassten Richtlinie werden diese Rechtsvorschriften an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen angepasst, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Zahl der multinationalen Unternehmen und großangelegten Umstrukturierungen in den vergangenen Jahren stark gestiegen ist.

Diese Richtlinie soll bewirken, dass Arbeitskräfte besser und rechtzeitig informiert und zu transnationalen Fragen gehört werden. Sie sieht auch die Schulung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in den Europäischen Betriebsräten und eine stärkere Anbindung an nationale Personalvertretungsgremien vor. Die Richtlinie soll auch die Schaffung neuer Europäischer Betriebsräte fördern und für Rechtssicherheit bei ihrer Einrichtung und Funktionsweise sorgen.

In der gegenwärtigen Wirtschaftskrise mit massiven Auswirkungen auf die Beschäftigungslage ist ein wirkungsvoller sozialer Dialog wichtig. Die Europäischen Betriebsräte müssen für ihre Aufgabe – vorauszuschauen, Unternehmensumstrukturierungen vorherzusehen und die Beschäftigten in europaweit tätigen Unternehmen in die Ausarbeitung sozial verantwortlicher Lösungen einzubinden – gut gerüstet sein.

Derzeit vertreten 990 Europäische Betriebsräte mehr als 15 Millionen Beschäftigte.

Das Recht, einen Europäischen Betriebsrat einzusetzen, wurde 1994 mit der Richtlinie 94/45/EG für Unternehmen und Gruppen von Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten in den Mitgliedstaaten und mindestens je 150 Beschäftigten in zwei Mitgliedstaaten eingeführt.

Weitere Informationen
Europäische Betriebsräte:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=707&langId=de&intPageId=211

Neufassung der Richtlinie 2009/38/EG zum Europäischen Betriebsrat
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009L0038:DE:NOT
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen