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Diskriminierungsschutz für Teilzeitbeschäftigte


Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigung von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst in Tirol: Kommission fordert Österreich zur Einhaltung des EU-Rechts auf
Die Aufforderung erging in Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" gemäß dem EU-Vertragsverletzungsverfahren


(04.02.11) - Die Europäische Kommission hat Österreich aufgefordert, alle zur Umsetzung des EU-Rechts notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und so sicherzustellen, dass Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst, die weniger als zwölf Stunden pro Woche beschäftigt werden oder befristete Verträge mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten haben, genauso behandelt werden wie ihre unbefristet bzw. in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Die Aufforderung erging in Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" gemäß dem EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Österreich muss der Aufforderung zur Umsetzung innerhalb von zwei Monaten nachkommen; geschieht dies nicht, kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der EU erheben.

Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge stipulieren, dass Teilzeitbeschäftigte bzw. befristet beschäftige Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind bzw. weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bzw. Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Diesen Schutz gewährt das österreichische Bundesland Tirol jedoch Teilzeitbeschäftigten, die weniger als zwölf Stunden pro Woche beschäftigt werden, und befristet Beschäftigten, deren Vertrag eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten hat, nicht; das Tiroler Landesvertragsbedienstetengesetz (L-VBG) vom 8. November 2000 schließt diese Arten der Beschäftigung vom Diskriminierungsschutz der Richtlinie und der Rahmenvereinbarung aus.

Das von der Europäischen Kommission angestrengte Verfahren zielt darauf ab, diese Ausnahmen abzuschaffen und zu gewährleisten, dass diese Beschäftigten ebenfalls in den Genuss des im EU-Recht vorgesehenen Diskriminierungsschutzes kommen.

Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Beschwerde der AK Tirol (der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der gesetzlichen Interessenvertretung der unselbständig Beschäftigten in Tirol). Vorausgegangen ist eine Entscheidung des Gerichtshofs der EU in der Rechtssache C-486/08 zum gleichen Thema auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck. (Europäische Kommission: ra)


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