Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Verschärfung des rechtlichen Vorgehens: Kommission fordert 19 Mitgliedstaaten nachdrücklich zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Digitales und Medien auf
Verbraucher sollen besser durch Vorschriften geschützt werden, die für klare Vertragsinformationen, eine hohe Dienstqualität oder einen einfachen Anbieterwechsel zwischen den Netzen sorgen und so letztlich zu gerechteren Endkundenpreisen führen
Die EU-Kommission leitete rechtliche Schritte gegen 19 Mitgliedstaaten ein, die das EU-Digitalisierungsrecht im Bereich der audiovisuellen Medien und der Telekommunikation nicht umgesetzt haben. Diese Mitgliedstaaten müssen unverzüglich zwei neue Regelwerke in ihr nationales Recht umsetzen: die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Außerdem müssen sie die Kommission über diese Umsetzung informieren. Beide Richtlinien sind für den digitalen Wandel der EU von entscheidender Bedeutung. Sie wurden von den Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen und hätten bis Ende 2020 umgesetzt werden müssen.
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) soll einen fairen Binnenmarkt für Rundfunkdienste gewährleisten, der mit den technologischen Entwicklungen Schritt hält. Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie im Jahr 2018 überarbeitet, um einen für das digitale Zeitalter geeigneten Rechtsrahmen zu schaffen und dadurch die audiovisuelle Landschaft sicherer, gerechter und vielfältiger zu machen. Sie dient der Koordinierung der EU-weiten Rechtsvorschriften für alle audiovisuellen Medien, zu denen sowohl herkömmliche Fernsehsender als auch Videodienste auf Abruf gehören, und enthält grundlegende Schutzvorkehrungen in Bezug auf Inhalte, die auf Videoplattformen geteilt werden.
Wegen der verspäteten Umsetzung können sich die Bürger und die Unternehmen in Tschechien, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Slowenien und der Slowakei möglicherweise nicht auf alle Bestimmungen der AVMD-Richtlinie berufen, die Folgendes bewirken sollen:
>> Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Arten audiovisueller Mediendienste,
>> Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Medienregulierungsbehörden,
>> Bewahrung der kulturellen Vielfalt, indem beispielsweise verlangt wird, dass Videoabrufdienste mindestens 30 Prozent europäische Werke anbieten müssen,
>> Schutz der Kinder und Verbraucher durch Vorschriften zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten in der Online-Welt, aber auch Schutzvorkehrungen bei Videoabrufdiensten, und
>> Bekämpfung von rassistisch oder religiös motiviertem oder sonstigem Hass, durch strengere Vorschriften gegen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und gegen die öffentliche Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten.
Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Die Maßnahmen der EU im Bereich der elektronischen Kommunikation haben zu einer größeren Auswahl für die Verbraucher, niedrigeren Telefonrechnungen und höheren Standards bei Telekommunikationsdiensten geführt. Durch den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation sind die EU-Telekommunikationsvorschriften modernisiert und für das digitale Zeitalter fit gemacht worden. Wegen der verspäteten Umsetzung können sich die Bürger und die Unternehmen in Estland, Spanien, Kroatien, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Schweden möglicherweise nicht auf Bestimmungen berufen, die die Folgendes vorsehen:
>> Klare und inklusive Rechte alle für alle Endnutzer: überall in Europa gelten die gleichen Regeln, um einen inklusiven Binnenmarkt zu schaffen,
>> Höhere Qualität der Dienste: die Verbraucher bekommen höhere Anschlussgeschwindigkeiten und eine bessere Netzversorgung, da der Kodex den Wettbewerb um Investitionen fördert, insbesondere in Netze mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Netze;
>> Harmonisierung der Regelwerke: der Kodex verbessert die Vorhersehbarkeit der Regulierung, auch bei der Zuteilung von Funkfrequenzen;
>> Verbraucherschutz: der Kodex dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und kommt ihnen zugute‚ egal ob Endnutzer über herkömmliche Dienste (Anrufe, SMS) oder App-gestützte Dienste (Skype, WhatsApp usw.) kommunizieren;
>> Faire Bedingungen: der Kodex gewährleistet die Gleichbehandlung aller Akteure im Telekommunikationssektor, also sowohl herkömmlicher als auch App-gestützter Unternehmen.
Insbesondere sollen die Verbraucher besser durch Vorschriften geschützt werden, die für klare Vertragsinformationen, eine hohe Dienstqualität oder einen einfachen Anbieterwechsel zwischen den Netzen sorgen und so letztlich zu gerechteren Endkundenpreisen führen. Netzbetreiber und Diensteanbieter profitieren von investitionsfreundlichen Vorschriften, die z. B. Anreize für Koinvestitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und in nur auf der Vorleistungsebene betriebene Netze schaffen, oder von Planbarkeit in der Regulierung und bei ihren Investitionen, auch im Hinblick auf Frequenzzuteilungsverfahren.
Hintergrund
Das Vertragsverletzungsverfahren ist in den EU-Verträgen verankert und ermöglicht es der Kommission, gegen Mitgliedstaaten, die Richtlinien nicht fristgerecht und korrekt in nationales Recht umsetzen, rechtlich vorzugehen.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste endete am 19. September 2020. Im November 2020 leitete die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 23 Mitgliedstaaten ein, weil diese es versäumt hatten, die vollständige Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste mitzuteilen. Bislang haben 15 Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, mit denen sie ihre Umsetzung für vollständig erklärt haben. 3 weitere Mitgliedstaaten haben eine Teilumsetzung mitgeteilt. Die Kommission verschickt daher nun mit Gründen versehene Stellungnahmen an Tschechien, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Slowenien und die Slowakei (9 Mitgliedstaaten).
Die Frist für die Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht endete am 21. Dezember 2020. Am 4. Februar 2021 richtete die Kommission bereits erste Aufforderungsschreiben an 24 Mitgliedstaaten. Nur Bulgarien und Dänemark meldeten bis Ende August die vollständige Umsetzung (neben Griechenland, Ungarn und Finnland, die die Richtlinie bereits umgesetzt hatten). Vor Kurzem teilten auch Belgien und Deutschland die vollständige Umsetzung mit, was derzeit noch geprüft wird. Im Sommer meldeten Tschechien und kürzlich auch Frankreich eine Vielzahl von Maßnahmen im Hinblick auf eine Teilumsetzung der Richtlinie, die ebenfalls geprüft werden. Die Kommission verschickt nun mit Gründen versehene Stellungnahmen an Estland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Schweden (18 Mitgliedstaaten) und fordert sie darin auf, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen und mitzuteilen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten haben zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen und ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu diesen EU-Rechtsvorschriften zu erlassen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 11.10.21
Newsletterlauf: 06.12.21
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