Offenlegung von Provisionen
Compliance in der Finanzberatung: "Privatanleger dürfe nicht mehr verlieren darf, als er eingesetzt habe"
Anlageberatung zu Finanzprodukten: "Viel Schaden könnte vermieden werden, wenn bestimmte besonders gefährliche Finanzprodukte von vornherein aus dem Portfolio der Produkte, die Privatanlegern angeboten werden, gestrichen werden", sagt Dr. Beate Merk
(25.10.12) - Anlässlich der aktuellen Diskussion in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments über die künftigen Regeln für die Provisionsberatung zu Finanzprodukten und insbesondere etwaige Pflichten von Beratern, erzielte Provisionen an Verbraucher auszukehren, erklärt Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk: "Wichtig ist vor allem, dass dem Verbraucher ohne Einschränkungen offengelegt wird ist, ob Provisionen erzielt werden oder nicht. Dann kann er sich selbst ein Bild machen, ob und in welchem Umfang er die Beratung nutzen will oder sich lieber einem unabhängigen Berater anvertraut."
Merk sagte weiter: "Ein viel wirksameres Mittel zum Schutz der Anleger bleibt bei der ganzen Diskussion außer Betracht: Viel Schaden könnte vermieden werden, wenn bestimmte besonders gefährliche Finanzprodukte von vornherein aus dem Portfolio der Produkte, die Privatanlegern angeboten werden, gestrichen werden", so Merk.
Merk sagt weiter: "Leitlinie muss dabei sein: Es muss sichergestellt sein, dass ein Privatanleger nicht mehr verlieren darf, als er eingesetzt hat. Damit haben insbesondere kreditfinanzierte Anlagen und Beteiligungen an Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, die zu hohen Nachschusspflichten führen können, auf der Liste der Produkte, die für Privatanleger in Frage kommen, nichts zu suchen. Auch müssen wir uns Gedanken machen, wie wir die Privatanleger besser vor hochkomplexen und hochriskanten Finanzprodukten schützen, die für sie regelmäßig nicht geeignet sind."
Der Wirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments hat laut Medienberichten empfohlen, eine Pflicht von Beratern zur Offenlegung von Provisionen, nicht aber zu Auskehrung an den Verbraucher zu statuieren. (Bayerisches Justizministerium: ra)
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