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Governance, Risk & Compliance Management

Unser Zeitschriftenportfolio
Unser Zeitschriftenportfolio Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ), Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC), Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG), Zeitschrift Interne Revision (ZIR)


Schwerpunkt: Die Zukunft der Archivierung

Wie man mit "Software-Defined Archiving" die Herausforderungen zukunftssicherer und rechtskonformer Datenarchivierung lösen und Geschäftsrisiken minimieren kann: Compliance-gerecht, flexibel, ohne Hardware-Abhängigkeiten.
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Schwerpunkt: Compliance mit der EU-DSGVO

EU-DSGVO umsetzen
EU-DSGVO umsetzen EU-Datenschutz-Grundverordnung aus Sicht der SAP-Anwender, Bild: DSAG

Ab dem 25. Mai 2018 endet die Übergangsfrist und es kommt nur noch das neue Datenschutzrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung, ergänzt durch die Regelungen des BDSG-neu und einige spezialgesetzliche Regelungen.

Laut Einschätzung von Gartner werden mehr als die Hälfte aller Unternehmen weltweit die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Stichtag 25. Mai 2018 nicht einhalten können. Oftmals haben Organisationen laut IDG noch nicht mal Maßnahmen ergriffen, um die DSGVO-Anforderungen erfüllen zu können. Vielfach hapert es schon am Vermögen, DSGVO-Anforderungen exakt definieren zu können und für das eigene Unternehmen umsetzbar zu machen.

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(4. Update)

Auswirkungen der EuGH-Safe Harbor-Entscheidung

Der EuGH erklärte am 6. Oktober 2015 den Beschluss der EU-Kommission betreffend Safe Harbor vom 26.07.2000 (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) für ungültig. Safe Harbor ist damit keine Rechtsgrundlage mehr für die Übermittlung von Daten an Unternehmen in den USA.
Die nationalen Datenschutzbehörden müssen bei Beschwerden in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die in der Richtlinie 95/46/EG aufgestellten Anforderungen gewahrt werden. Sie sind dabei nicht an Entscheidungen der EU-Kommission zur Angemessenheit des Schutzniveaus in dem jeweiligen Drittland gebunden.

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Bundesgerichtshof

  • Abwälzung der Geldbuße eines Unternehmens

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann (Beschluss vom 11. Februar 2025 - KZR 74/23).

  • EncroChat-Daten & illegale Verkaufsgeschäfte

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Berlin I aufgehoben, soweit dieses den Angeklagten freigesprochen hat (Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24). Das Landgericht hatte den Angeklagten am 3. Mai 2024 unter Freispruch im Übrigen wegen drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ecstasy-Tabletten und Kokain) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Waschanlage & Schadensprävention

    Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden (Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24). Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.

  • Vergütung & Urheberrecht

    Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob und unter welchen Voraussetzungen die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Beschluss vom 21. November 2024 - I ZR 135/24 - Herausgeberanteil).

  • Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt

    Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 19. November 2024 (Urteil: XI ZR 139/23) über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.

Bundesarbeitsgericht

  • Vergütung trotz Nichtbewerbung

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.

  • Überdotierung des Sozialplans

    Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.

  • Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung

    Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen.

  • Abrechnung des Entgelts eine sog. Holschuld

    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

  • Betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer

    Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten - im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung - vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.

Datenschutz und Compliance

  • Datensicherheit darf Innovationen nicht behindern

    "Datenschutzbeauftragte auf Zukunftskurs" - so lautete das Motto des 3. Datenschutztags Hessen & Rheinland-Pfalz, zu dem mehr als 200 behördliche, kommunale und betriebliche Datenschutzbeauftragte in Frankfurt am Main zusammenkamen. Gemeinsam eingeladen hatten der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V., der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) Prof. Dr. Dieter Kugelmann und der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) Prof. Dr. Alexander Roßnagel.

  • BfDI kann Einsichtsrechte einklagen

    Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zur Durchsetzung seiner Kontrollbefugnisse erhoben. Dem BfDI wird vom BND die Einsicht in Unterlagen verwehrt, die dem Einsichtsrecht des BfDI zur Durchführung seiner Kontrolle unterliegen und für diese unbedingt notwendig sind. Dieses Vorgehen hatte der BfDI zuvor erfolglos beanstandet.

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

  • KI datenschutzkonform einsetzen

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) legt eine Orientierungshilfe mit datenschutz-rechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

  • Möglichkeit von Geldbußen gegenüber Behörden

    Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt (BT-Drs. 20/10859). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zu relevanten Punkten des Gesetzentwurfs und zu weitergehendem Regelungsbedarf Stellung genommen.

Kartellrecht

  • Märkte für Laborarztpraxen

    Das Bundeskartellamt hat den geplanten Erwerb der medizinischen Laborgruppe LADR Dr. Kramer & Kollegen mit Hauptsitz in Geesthacht (LADR) durch die deutsche Tochter des australischen Laborkonzerns Sonic Healthcare (Sonic) im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Bestellungen von militärischen Fahrzeugen

    Das Bundeskartellamt hat heute Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Rheinmetall AG, Düsseldorf, und Leonardo S.p.A., Rom (Italien), freigegeben. Das Gemeinschaftsunternehmen, die Leonardo Rheinmetall Military Vehicles (LRMV), soll seinen Sitz in Rom haben. Rheinmetall ist ein weltweit aktiver Technologiekonzern, tätig in den Bereichen Rüstungsindustrie und Automobilzulieferung. Leonardo ist ein italienischer Rüstungs-, Informationssicherheits- sowie Luft- und Raumfahrtkonzern, der zu den größten Rüstungsunternehmen der Welt zählt.

  • Wettbewerbsdruck weiterhin vorhanden

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Beitritt der Konsum Dresden eG, Dresden, zur Edeka Nordbayern-Sachsen-Thüringen eG, Rottendorf, und damit zum Edeka-Verbund nach intensiven Ermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Advanced Power Solutions (APS) durch die Energizer Group freigegeben. Energizer und APS stellen Batterien her und vertreiben sie unter eigenen bzw. lizenzierten Marken an den Einzelhandel und an gewerbliche Abnehmer.

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.


Schwerpunkt: IT-Sicherheit & Compliance

An der Umsetzung von Compliance im Unternehmen sind viele Abteilungen beteiligt. Dazu zählen nicht nur die Interne Revision, Rechtsabteilung, das Risiko-Management oder Anti-Fraud-Management, sondern auch die Konzernsicherheit. Vor allem die IT-Sicherheit ist integraler Bestandteil einer umfassenden nicht nur die IT abdeckenden Compliance-Strategie im Unternehmen.

Hier geht es zum Schwerpunkt: "IT-Sicherheit im Kontext von Compliance"

Recht

Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

  • Risikostrukturausgleich der Krankenkassen

    Verschiedene gesetzliche Initiativen der vergangenen Jahre zielen nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, unzulässige Einflussnahmen auf die Datengrundlagen des Risikostrukturausgleichs (RSA) der Krankenkassen zu verhindern und die Manipulationsresistenz des RSA zu stärken. Zuletzt sei mit dem "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" (GKV-FKG) 2020 die sogenannte Manipulationsbremse eingeführt worden, heißt es in der Antwort (20/14678) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/14442) der Unionsfraktion.

  • Souveräne Dateninfrastruktur

    Die Bundesregierung strebt eine effiziente, wirtschafts- und innovationsfreundliche Umsetzungsstruktur der europäischen KI-Verordnung an, die knappe Ressourcen klug einsetzt. Das antwortet die Bundesregierung (20/14421) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/14109).

  • FDP legt Gesetzentwurf für flexibleres Stromsystem

    Die FDP-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes (20/14705) zur "Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter Netznotfall-Maßnahmen" vorgelegt. Er soll einerseits der Umsetzung der "Wachstumsinitiative der damaligen Bundesregierung vom Juli 2024 dienen.

  • Fairer Wettbewerb im digitalen Sektor

    Bis zum 5. Dezember 2024 haben die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) 747 Eingänge von Beschwerden erreicht. Bereinigt um Irrläufer und Spam seien 703 konkrete Beschwerden zu möglichen Verstößen gegen den Digital Services Act (DSA) eingelegt worden.

  • Provisionsverbot noch nicht absehbar

    Ob beziehungsweise inwieweit im Zuge der nationalen Umsetzung der EU-Kleinanlegerstrategie national Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Provisionen für den Abschluss von Versicherungsverträgen zu verbieten oder zu deckeln, ist noch nicht absehbar. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14411) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14172) weiter mitteilt, haben die Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene noch nicht begonnen.

  • Anpassung des Emissionshandelsgesetzes

    Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Rahmen einer öffentlichen Sachverständigen-Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 20023/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 20249 (20/13585 und 20/13962) befasst.

  • Abbau unnoetiger bürokratischer Hürden

    Fortschritte des Verbriefungsmarktes sind aus Sicht der Bundesregierung nur im Rahmen des anstehenden europäischen Prozesses zur Überarbeitung des europäischen Verbriefungsrahmenwerks realistisch. Dagegen hält sie eine übergreifende europäische Plattform mit europäischen Garantien für wenig sinnvoll, wie sie in einer Antwort (20/14634) auf eine Kleine Anfrage (20/14371) der FDP-Fraktion schreibt.

  • Verjährung von Steuerrückforderungen

    Die Bundesregierung hat die Ablehnung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) im Bundestag zu Cum-Ex-Geschäften durch die Ampel-Fraktionen verteidigt und abermals auf den Untersuchungsausschuss im Landesparlament des Bundeslands Hamburg verwiesen. In ihrer Antwort (20/14669) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14356) wirft sie der Fragestellerin außerdem vor, "zahlreiche unzutreffende Behauptungen" gemacht zu haben.

Compliance-Kiosk

Unser Zeitschriftenportfolio
Unser Zeitschriftenportfolio Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ), Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC), Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG), Zeitschrift Interne Revision (ZIR)


Die "Corporate Compliance Zeitschrift" zeigt Haftungsfallen und bietet praxisgerechte Lösungen zur regelkonformen Führung eines Unternehmens – für kleine und mittlere Betriebe ebenso wie für Konzernunternehmen.

Die Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) - Prävention und Aufdeckung in der Compliance-Organisation - will Standards und Best Practices für das Compliance-Management setzen.

Die Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) - Leitung und Überwachung in der Unternehmens- und Prüfungspraxis - adressiert als deutschsprachige Fachzeitschrift konsequent und direkt alle Corporate Governance-Organe der Unternehmen und deren Wirtschaftsprüfer.

Die Zeitschrift Interne Revision (ZIR) - Fachzeitschrift für Wissenschaft und Praxis vermittelt auf dem Gebiet der Internen Revision den aktuellen Stand wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse.

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Brennpunktinhalte im Überblick

Google Street View & Datenschutz

  • "Google Street View" startet in Kürze

    In Kürze startet "Google Street View" für die 20 größten Städte in Deutschland. Im Vorfeld hatten die Bewohner dieser Städte die Möglichkeit, einen Antrag auf Unkenntlichmachung ihrer Häuser noch vor der Veröffentlichung der Street View-Bilder zu stellen. Trotz großer Bemühungen kann es vorkommen, dass einige Häuser in den 20 Städten auf den Street View-Bildern zu sehen sein werden, die eigentlich unkenntlich gemacht sein sollten.

  • Widersprüche gegen "Google Street View"

    Nach Angaben von Google haben rund drei Prozent der Haushalte gegen den Bilderdienst "Street View" Widerspruch eingelegt. In 20 Großstädten hatten die Einwohner Gelegenheit, noch vor dem Start des Dienstes die Abbildung ihrer Hausfassaden abzulehnen. Dies ist auch weiterhin möglich.

  • Forderung: Unbürokratisches Widerspruchsregister

    Anlässlich der Veröffentlichung der Widerspruchszahlen zum Google-Dienst "Street View" erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar: "Ich kenne kein vergleichbares System, bei dem so viele Menschen in so kurzer Zeit der Verwendung ihrer Daten widersprochen haben - und das sogar schon vor Inbetriebnahme des Dienstes. Die hohe Zahl der Widersprüche gegen Google Street View zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger selbst darüber entscheiden wollen, welche Daten über sie im Internet veröffentlicht werden.

  • Veröffentlichung der Street View-Bilder

    Seit April 2009 kann jeder Mieter und Hausbesitzer in Deutschland einen Antrag bei Google einreichen, damit noch vor dem Start von Street View das Bild seines Hauses oder seiner Wohnung unkenntlich gemacht wird. Zunächst gab es die Möglichkeit, diese Anträge per Brief zu stellen, seit einigen Monaten zusätzlich auch mit Hilfe eines Online-Tools.

  • Datenschutz bei "Google Street View"

    Personen und amtliche Kennzeichen von Fahrzeugen sollen vor der Übermittlung durch das Internet unkenntlich gemacht werden. Des Weiteren muss auch Eigentümern, Mietern oder Fahrzeughaltern das Recht eingeräumt werden, der weiteren Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, wie sie beispielsweise von "Google Street View" demnächst auch in Deutschland angeboten werden.

  • "Einbruchstourismus" durch Google Street View?

    Noch bis zum 15. Oktober 2010 haben Hauseigentümer die Möglichkeit, mittels eines Widerspruchs (www.google.de/streetview) zu verhindern, dass Aufnahmen ihrer Häuser künftig beim Google-Dienst Street View abrufbar sind. Doch wer jetzt vorschnell handelt und Pro und Contra eines Widerspruches nicht sorgfältig abwägt, könnte sich später unter Umständen ärgern, mein die naiin (no abuse in internet).

  • Ausweitung der Widerspruchsfrist bei Google

    Ein spezielles Google-Gesetz wird es wohl nicht geben. Staat dessen prüft die Bundesregierung offensichtlich, wie generell der Datenschutz bei der Verwendung von Geodaten gehandhabt werden soll. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zeigt sich derweil zufrieden darüber, dass der öffentliche Druck auf Google das Unternehmen in bestimmten Punkten zum Einlenken gezwungen habe.

  • Google verstärkt Datenschutz bei Street View

    Nach fast zweijähriger Vorbereitung steht Google kurz vor der Einführung des Dienstes Street View in den 20 größten Städten Deutschlands. In dieser Zeit habe sich das Unternehmen mit den deutschen Datenschutzbehörden kontinuierlich über die Ausgestaltung des Dienstes unter besonderer Beachtung des Schutzes der Privatsphäre der deutschen Bevölkerung verständigt, erklärt Google in einer Pressemitteilung.

  • "Google Street View Online-Tool" verfügbar

    Nach einer gröberen Start-Panne, bei der Anwendern des Internet Explorers der Zugang zum angekündigten Google Street View-Online-Tool für einige Stunden nicht zur Verfügung stand, kann seit dem 17.10.2010 auf www.google.de/streetview die Unkenntlichmachung von Häusern angestoßen werden.

  • Klarstellung zu "Google Street View"

    In einer Presseerklärung bessert Google ihre Eigeninformation hinsichtlich des Dienstes "Google Street View" nach. Das Unternehmen teilte mit: Der Antrag auf Unkenntlichmachung von Häusern/Wohnungen in Street View-Bildern ist seit April 2009 möglich und kann auch nach dem Start des Dienstes dauerhaft gestellt werden. Unkenntlichmachungen sind endgültig und lassen sich nicht rückgängig machen.

  • Google Street View gehe zu weit und zu schnell

    Anlässlich der Ankündigung von Google zum Start von Google Street View erklärt der netzpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Lars Klingbeil: "Die Forderungen aus der Koalition nach einer gesetzlichen Regelung zum angekündigten Start von Google Street View sind ein Offenbarungseid: Es ist das Versäumnis der Bundesregierung, dass sie - - trotz monatelanger Diskussion - keinen verlässlichen gesetzlichen Rahmen geschaffen hat. Es wäre aber Aufgabe der Bundesregierung gewesen, die vielen offenen Fragen die mit dem Projekt Google Street View verbunden sind und der sehr zurückhaltenden Kommunikation des Unternehmens zum Schutz von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten einen Gesetzentwurf zur Darstellung von öffentlichen Räumen und zum Schutz vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auf den Weg zu bringen."

  • Street View: Politik bezieht Stellung gegen Google

    Nach dem angekündigten Schnellstart von Google "Street View" mehren sich die Stimmen in der Politik, die Google mit gesetzlichen Auflagen belegen wollen. So fordern Politiker der CDU und FDP, ein Gesetz zu erlassen, das wichtige Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzfragen im Hinblick auf den Google-Dienst regelt. Die gesetzlichen Auflagen sollen unabhängig davon erlassen werden, ob Google ihre Zusagen beziehungsweise die Forderungen von Datenschützern erfülle oder nicht.

  • Kritik an rascher "Google Street View"-Einführung

    Die Begeisterung für Googles angekündigten "Frühstart" von "Google Street View" hält sich bei bundesdeutschen Datenschützern in engen Grenzen. Die Google-Ankündigung kam gerade für die zuständige Datenschutzbehörde in Hamburg ziemlich überraschend, da sie hinsichtlich der Umsetzung des zugesagten Widerspruchsrechts der Betroffenen noch wichtige Fragen offen sieht.

  • Google führt "Street View" in Deutschland ein

    Google hat bekanntgegeben, ihr Produkt "Street View" für die 20 größten Städte Deutschlands bis Ende des Jahres einzuführen. Durch die Straßenansichten mit einem Radius von 360 Grad können Nutzer ihre Stadt virtuell erkunden, Wegbeschreibungen abrufen oder den Dienst für die Wohnungssuche nutzen.


Fachbeiträge

Compliance Management

  • PCI-DSS & Personalisierung von Shared Accounts

    Über privilegierte Benutzerkonten, wie sie IT-Administratoren besitzen, ist prinzipiell ein problemloser Zugriff auf alle unternehmenskritischen Daten möglich - auch auf Kundendaten. Im Zuge der Bankenkrise wird von Aufsichtsbehörden verstärkt kontrolliert, ob Finanzinstitute und deren Dienstleister hier adäquate Sicherheitsmaßnahmen zur Überwachung dieser Zugänge ergreifen. Vor allem ist die Einhaltung von regulatorischen Compliance-Anforderungen aus den MaRisk oder PCI-DSS Gegenstand von Überprüfungen.

  • Compliance und Access Governance

    Bei der regelkonformen Erfüllung von Governance Risk Compliance (GRC)-Vorgaben im Unternehmen kommt dem durchgängigen Reporting eine Schlüsselrolle zu - eine Aufgabe für die Interne Revision. Als zugrundeliegender organisatorischer Rahmen empfiehlt sich das Three-Lines-of-Defense-Modell, hier dargestellt im Bereich einer übergreifenden Access Governance. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass sämtliche Vorschriften nachhaltig erfüllt werden. Auf Skandale in der Finanzindustrie, wie etwa die Manipulation des Libor-Zinssatzes, haben die Regulierungsbehörden mit Erweiterungen der bestehenden Gesetze reagiert. Die derzeit auf europäischer Ebene in Abstimmung befindliche Basel-III-Richtlinie (CRD IV) und deren aktuelle deutsche Auslegung im Rahmen des MaRisk-Rundschreibens vom 7.12.2012 mit rechtsverbindlicher Gültigkeit zum 1.1.2013 rücken nun verstärkt in den Fokus der Internen Revision.

  • Wenn der Lizenzprüfer zweimal klingelt

    Die Anzahl der Lizenz-Audits hat sich in den vergangen Jahren jeweils verdoppelt. Allein 2012 wurden durch Hersteller, die in der Business Software Alliance (BSA) organisiert sind, 6.000 Audits durchgeführt. Microsoft bekam 430 Mio. Euro für anfällige Nachlizenzierungen und Schadensersatzansprüche. Ein lukrativer Markt für Softwarehersteller, denn die meisten Unternehmen sind falsch lizenziert. Laut dem Marktforschungsunternehmen Gartner Group liegt die Wahrscheinlichkeit für ein Unternehmen, einem Software-Audit unterzogen zu werden, bei 65 Prozent. Software-Audits sind also längst kein Phänomen mehr, das nur große Firmen trifft. Microsoft überprüft beispielsweise immer häufiger Mittelständler mit 300 bis 500 PCs. Aber wie werden diese Unternehmen ausgewählt?

  • Benchmark-Studie zu Compliance-Management

    Zur Sicherstellung eines wirksamen Compliance-Managements ist es empfehlenswert, sich an den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Prüfung von Compliance-Management-Systemen zu orientieren (1). An Hand der aktuellen Compliance-Studie (2), wird insbesondere die Bedeutung des Ineinandergreifens von Compliance-Risikomanagement, einer entsprechenden Compliance-Programmentwicklung und einer daran anschließenden kontinuierlichen Überwachung der Wirksamkeit des Compliance-Systems aufgezeigt. Wenn Unternehmen diesen Regelprozess ihrem Compliance-Management-System zu Grunde legen, dann schaffen sie eine Basis für eine kontinuierliche Überwachung und Optimierung der Wirksamkeit ihrer Compliance-Vorhaben - und können damit einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der rechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten leisten.

  • Lizenzierungsmodelle zukunftssicher gestalten

    Heutzutage sind die Lizenzierungs- und Preiskalkulationsmodelle nach dem System "Pay-per-Use" ein bei Anwendern und Herstellern gleichermaßen heiß diskutiertes Thema. Theoretisch machen diese Modelle dem Anwender ein praktisches und kostengünstiges Angebot: Er zahlt nur für die Dinge, die er auch wirklich benutzt. Die hohen Investitionskosten für den Lizenzerwerb entfallen ebenso wie die laufenden Wartungskosten. Zudem bieten diese Modelle ein hohes Maß an Flexibilität. Die Kunden können die Software nutzen, wann, wo und wie sie es möchten.

  • Remittance-Services und Bekämpfung von Geldwäsche

    Der Mobile-Remittance-Bereich (mobile Geldüberweisungen) wird in den meisten Ländern durch Gesetze geregelt, welche die gesamte Bandbreite von "relativ neu" bis hin zu "altbekannt" abdecken. Ihre Einhaltung wird von einer oder auch mehreren Regulierungsbehörden beaufsichtigt. Das so entstehende Umfeld kann unübersichtlich sein, besonders für Unternehmen (ohne banktechnischen Hintergrund), die nie zuvor mit derartigen Regelungen, Lizenzvergabebestimmungen oder Compliance-Anforderungen konfrontiert wurden. Die Kenntnis des Umfelds und die gekonnte Orientierung in den Wirrungen eines neuen, gerade erst entstehenden Marktes kann sich als Wettbewerbsvorteil erweisen und dem betreffenden Unternehmen einen Vorsprung vor Konkurrenten verschaffen, die weniger gut gerüstet sind. Dies gilt auch für Mobile Network Operators (MNOs), die länderübergreifende Remittance-Dienstleistungen anbieten möchten.

  • Wertschöpfung durch Compliance

    Finanzskandale sowie verstärkte Bemühungen um Verbraucher- und Anlegerschutz haben in der vergangenen Dekade zu einer Flut neuer Gesetze und Regularien geführt: Sarbanes-Oxley Act (SOX), Basel II, Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS), Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und 8. EU-Richtlinie (auch EuroSOX genannt) seien hier beispielhaft genannt. Trotz der umfangreichen Regelungen hat die Finanzkrise aufgezeigt, dass nach wie vor substanzielle Schwachstellen in der Corporate Governance und im Risikomanagement von Finanzinstituten bestehen.

  • Wie man Outsourcing-Risiken gezielt steuert

    Das Management von Vertragsrisiken gewinnt vor allem in der Finanz- und Wirtschaftskrise erheblich an Bedeutung: Es gehört zu den ständigen Aufgaben der Unternehmensleitung, auch solche Risiken zu erkennen und die notwendigen Kontroll- und Überwachungssysteme einzuführen. So können Unternehmen ihre Bonität verbessern und das Vertrauen von Share- und Stakeholdern sichern. Doch viele Unternehmen haben Lücken im Risikomanagement und verkennen den Handlungsbedarf.

  • Novell Payment Card Industry Solution

    IDC believes that much of PCI compliance can be achieved through a strong identity and security management (ISM) implementation. Identity and access management (IAM) enterprise strategies are being widely adopted as a way to create a more reliable and cost-effective security infrastructure driven by economic and compliance considerations. IAM automates and simplifies the process of enabling access to trusted network resources, activating and deactivating (provisioning) of accounts, and creating and managing access rights policies, cards, and other privileges from across the enterprise.

  • Integration von Sicherheit- und Systemmanagement

    In Ihrem Unternehmen kommen unzählige Plattformen, Verzeichnisse, Systeme und Anwendungen zum Einsatz, die alle verwaltet und betreut werden müssen. Sie müssen für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser komplexen Infrastruktur sorgen, da Ihre wertvollen Ressourcen ansonsten im Laufe der Zeit erhöhten Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten verursachen. Wenn Ihr Managementprogramm nicht umfassend genug ist, stellen ungeschützte Geräte womöglich sogar eine Sicherheitsbedrohung für Ihre gesamten Systeme dar. Es stellt sich also die Frage, wie sich die einzelnen Managementaufgaben integrieren und automatisieren lassen und wie Sie gleichzeitig Herausforderungen hinsichtlich Governance, Risiko und Compliance (GRC) bewältigen können.

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