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Leistungsschutzrecht & Pressefreiheit unvereinbar


Leistungsschutzrecht verfassungswidrig: Entwurf verletzt Grundrechte von Internetnutzern, Unternehmern und Journalisten
Intellektuelle Enteignung von Journalisten verfassungswidrig - Leistungsschutzrecht schränkt auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Internet-Unternehmern ein

(26.03.13) - Ein neues Rechtsgutachten entlarvt das geplante Leistungsschutzrecht als verfassungswidrig: Internetnutzer und -unternehmer werden in ihrem Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt, bei den Unternehmern wird zudem die Berufsfreiheit beeinträchtigt. Zudem enteignet das Leistungsschutzrecht Journalisten: Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht mehr frei nutzen, da die Presseverlage vergleichbare Rechte an denselben Texten erhalten. Dies ergab ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Alexander Blankenagel und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr von der Humboldt Universität Berlin im Auftrag von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. und Google.

Leistungsschutzrecht und Pressefreiheit sind unvereinbar: Erkennt man an, dass das Internet sich zum wichtigen Informationsmedium entwickelt hat, so stehen die Informationsvermittler und -nutzer in diesem Medium unter dem Schutz der Pressefreiheit. Dass das Leistungsschutzrecht in diese Rechte eingreift, ist offenkundig. Wegen der vielen unklaren Begriffe im Gesetzesentwurf ist aber völlig unklar, wie gravierend die Folgen sind – damit verstößt der Entwurf gegen das rechtsstaatliche Gebot, dass Eingriffe in die Bürgerrechte genau formuliert werden müssen. Diese Einschränkung der Informationsfreiheit ist zudem verfassungswidrig, da die Ziele des Gesetzes mit bereits bestehenden Regelungen ohne Grundrechtseingriffe erreicht werden können.

Neben diesen Eingriffen in die Pressefreiheit schränkt das geplante Leistungsschutzrecht die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Internet-Unternehmern ein: Sämtliche Anbieter von Online-Portalen, die Suchmaschinentechnik oder Kommentarmöglichkeiten einbinden, können Ziel finanzieller Forderungen in unbekannter Höhe werden. Dieses Risiko können sie nur vermeiden, indem sie diese völlig üblichen Funktionen abschalten – ein großer Wettbewerbsnachteil gegenüber vergleichbaren Diensten aus dem Ausland.

Die überraschendste Erkenntnis: Zu den Leidtragenden eines Leistungsschutzrechts gehören ganz maßgeblich Journalisten. Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht nutzen, da der Verlag nach Veröffentlichung fast identische Rechte am selben Text besitzt. Zwar ist für Journalisten eine Entschädigung vorgesehen. Eine solche Kompensation ändert jedoch nichts daran, dass die intellektuelle Enteignung verfassungswidrig ist. Zudem wird die Entschädigung voraussichtlich deutlich unter dem Marktwert des Produktes liegen.

Oliver Süme, eco-Vorstand für Politik, Recht und Regulierung, betrachtet das Gesetzesvorhaben daher als politisch gescheitert: "Die verfassungsrechtlichen Kollateralschäden dieses Vorhabens sind unglaublich – damit haben sich die Ausschüsse des Bundestags aber überhaupt nicht beschäftigt. All diese Fragen müssten erst einmal gelöst werden, bevor man auch nur daran denken kann, im Bundestag abzustimmen. Und gebraucht würde ein solches Gesetz dann immer noch nicht." (eco: ra)

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Leistungsschutzrecht: Schicksalsfrage für Verlage?

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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