31.01.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat
"Fico Falcon X" liefert KI- und Machine Learning-Technologien, um neue Formen von Betrug und Finanzkriminalität zu verhindern, die durch die schnelle Verbreitung von Echtzeitzahlungen ermöglicht werden



31.01.20 - Einheitliche Umgebung für die Erkennung und Untersuchung von Betrug und Finanzkriminalität
"Fico Falcon X" liefert KI- und Machine Learning-Technologien, um neue Formen von Betrug und Finanzkriminalität zu verhindern, die durch die schnelle Verbreitung von Echtzeitzahlungen ermöglicht werden. Fico Falcon X läuft auf Amazon Web Services (AWS) und modernisiert sowohl die Betrugserkennung als auch die Bekämpfung von Geldwäsche – ein Ziel, das Banken und Finanzinstitute weltweit verfolgen. Diese Konvergenz der Fähigkeiten ermöglicht erhebliche Kosteneinsparungen: Fico schätzt, dass sich die Datenverarbeitung, die Systemwartung und die laufende Verwaltung von Legacy-Systemen, die zur unabhängigen Unterstützung dieser Funktionen benötigt werden, zu 80 Prozent überschneiden.

31.01.20 - Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben. Die Beklagte hat auf einem ihr gehörenden Grundstück in Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, das sie verwaltet und in dem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet. Für den Bau des Gebäudes beauftragte sie einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war der Kläger als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess - Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns die Beklagte in Anspruch genommen und gemeint, auch die Beklagte hafte nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz als Unternehmerin für die Lohnschulden eines Subunternehmers.

31.01.20 - Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz" durch Bezugnahme auf Tarifvertrag
Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung ("Equal-Pay") kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthält eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Daneben finden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abweichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kläger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Für diesen Einsatz vereinbarten die Parteien eine Stundenvergütung von 11,25 Euro brutto.


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