08.11.23 - Compliance- & Governance-Newsletter
Verträge enthalten eine Vielzahl von Verpflichtungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um rechtliche, wirtschaftliche und reputationsbezogene Risiken zu vermeiden. Was viele nicht beachten: Diese Verpflichtungen gehen weit über die vereinbarten Leistungen hinaus. Aus den Verträgen ergeben sich auch umfangreiche Compliance-Vorgaben, die alle beachtet werden müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27.06.2023 – VIII R 15/21 entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind.
08.11.23 - Kein Abgeltungsteuertarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27.06.2023 – VIII R 15/21 entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind. Im Streitfall gewährte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der ermittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen in Höhe von rund 400.000 € erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 Prozent) unterliegende Kapitalerträge. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen dagegen der höheren tariflichen Einkommensteuer unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
08.11.23 - Der Schutz kritischer Infrastrukturen ist eine der Kernaufgaben der Sicherheitspolitik
Mit dem derzeit in der Ressortabstimmung befindlichen KRITIS-Dachgesetz will das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Resilienz kritischer Infrastrukturen stärken. Damit sollen erstmals bundesweit einheitliche Vorgaben zum physischen Schutz kritischer Anlagen geschaffen werden, die im Zuge der europäischen CER-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen sind. Darin werden unter anderem die Unternehmen zum Risikomanagement verpflichtet und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe BBK als Aufsichtsbehörde eingesetzt. eco Vorstand Klaus Landefeld erklärte: "Der Schutz kritischer Infrastrukturen ist eine der Kernaufgaben der Sicherheitspolitik. Wir begrüßen das Ziel, die Grundversorgung der Bevölkerung resilienter zu gestalten, aber sind höchst verunsichert, ob und in welchem Umfang wir von diesem Gesetzentwurf betroffen sind. Für die Internetwirtschaft stiften die Vorgaben, die mit dem KRITIS-DachG gemacht werden, eher Verwirrung als Nutzen."
08.11.23 - Compliance-Vorgaben: Digitales Vertragsmanagement als Schlüssel zum Erfolg
Verträge enthalten eine Vielzahl von Verpflichtungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um rechtliche, wirtschaftliche und reputationsbezogene Risiken zu vermeiden. Was viele nicht beachten: Diese Verpflichtungen gehen weit über die vereinbarten Leistungen hinaus. Aus den Verträgen ergeben sich auch umfangreiche Compliance-Vorgaben, die alle beachtet werden müssen, etwa gesetzliche Anforderungen, interne Richtlinien oder branchenspezifische Standards. Um diese Compliance-Vorgaben einzuhalten und daraus resultierende finanzielle Schäden (u. a. Vertragsstrafen, Umsatzverlust oder Schadensersatzforderungen) zu verhindern, bedarf es einer laufenden Prüfung und Überwachung sämtlicher Vereinbarungen. Doch mit steigender Menge und Vielschichtigkeit der Regelwerke ist dies auf manuellem Wege mittlerweile nicht mehr zu schaffen. Ehe man sich versieht, hat man den Überblick verloren – Unternehmen sind deshalb zunehmend auf die Digitalisierung der Prozesse angewiesen, die sich aus den vertraglichen Verpflichtungen ergeben. Neuere Entwicklungen wie das deutsche LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), die neue EU-Verordnung DORA (Digital Operational Resilience Act) im Finanzsektor oder die bereits bekannte DSGVO verstärken diese Notwendigkeit zusätzlich.
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