14.06.17 - Compliance- & Governance-Newsletter
Nach der Entscheidung des BGH in der Rechtssache ARAG/Garmenbeck aus dem Jahr 1997 ist der Aufsichtsrat einer AG verpflichtet, durchsetzbare Schadenersatzansprüche gegen seine Vorstandsmitglieder zu verfolgen
Compliance-Verstöße bei Joint Ventures und Minderheitsbeteiligungen können dem Shareholder Probleme bereiten - sei es durch rechtliche Zurechnung, sei es im Hinblick auf den Wert der eigenen Investition, sei es für die eigene Reputation
14.06.17 - Das Thema Kommunikation wird in der Compliance oft vernachlässigt
Bei der Umsetzung von Compliance ist Kommunikation ein wesentlicher Erfolgsfaktor. So wichtig die Prozesssteuerung oder die schnelle Durchführung reaktiver Maßnahmen bei einem Vorfall sind - Ziel einer jeden Compliance-Arbeit sollte es zunächst sein, die gesamte Belegschaft, genauso wie Lieferanten, Kunden und Investoren, von der Richtigkeit und Wichtigkeit der eigenen Wertekultur und der strikten Einhaltung der Compliance-Regeln zu überzeugen. Diese Erkenntnis ist nicht neu.
14.06.17 - Compliance bei Joint Ventures und MinderheitsbeteiIigungen
Compliance-Verstöße bei Joint Ventures und Minderheitsbeteiligungen können dem Shareholder Probleme bereiten - sei es durch rechtliche Zurechnung, sei es im Hinblick auf den Wert der eigenen Investition, sei es für die eigene Reputation. Das gilt selbst dann, wenn der Shareholder keine Kontrolle ausübt. Der Beitrag zeigt kurz die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen auf und wie angemessene Compliance-Standards in nicht kontrollierten Beteiligungen (im Folgenden: Beteiligungen) umgesetzt werden können.
14.06.17 - Neue Betrugsformen im Internet - weshalb Regelungen und Verhaltensanweisungen nicht ausreichen
Die zahlreichen Fälle des sog. CEO-Frauds haben im vergangenen Jahr gezeigt, dass Richtlinien, Prozesse und Verhaltensanweisungen nicht ausreichen, um sich vor neuen Formen des Internetbetruges zu schützen. Vielmehr geht es darum, eine Unternehmenskultur zu etablieren, die angemessen Internetbetrug erkennen, damit umgehen und geeignet reagieren kann.
14.06.17 - Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und Compliance-Verstöße
Nach der Entscheidung des BGH in der Rechtssache ARAG/Garmenbeck aus dem Jahr 1997 ist der Aufsichtsrat einer AG verpflichtet, durchsetzbare Schadenersatzansprüche gegen seine Vorstandsmitglieder zu verfolgen. Hiervon darf das Kontrollgremium nur ausnahmsweise dann absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese die Gründe, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Daher verwundert es nicht, dass die Regresshaftung von pflichtvergessenen Organmitgliedern in der jüngeren Vergangenheit immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen war.
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