04.03.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden auch bei Betrieben, die das Tierwohlkennzeichen verwenden dürfen
Eine von der Blancco Technology Group veröffentlichte Studie zeigt die häufigsten Fehleinschätzungen von Entscheidungsträgern beim Thema Datenlöschung auf



04.03.20 - Studie: Ein Drittel der größten Unternehmen in Deutschland weist Schwachstellen bei der Datenlöschung auf
Eine von der Blancco Technology Group veröffentlichte Studie zeigt die häufigsten Fehleinschätzungen von Entscheidungsträgern beim Thema Datenlöschung auf. Die Folgen sind unzureichende Datenlösch-Verfahren und unnötige Sicherheitsrisiken. Die Studie "A False Sense of Security", die von Blancco in Zusammenarbeit mit Coleman Parkes erstellt wurde, verdeutlicht, wie Selbstüberschätzung in deutschen Unternehmen die Sicherheit von Daten gefährdet – und das in einer Zeit, in der vernünftiges Daten-Management oberste Priorität haben sollte. Mehr als drei Viertel (77 Prozent) der Befragten stimmten zu, dass die große Anzahl der verschiedenen End-of-Life-Geräte ein Datensicherheitsrisiko für ihr Unternehmen darstellt, und 74 Prozent gaben an, wegen der Gefahr von Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit Altgeräten besorgt zu sein.

04.03.20 - Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens
Die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden auch bei Betrieben, die das Tierwohlkennzeichen verwenden dürfen. Die Kontrollen dieser Betriebe im Rahmen des Tierwohlkennzeichensystems seien auf Verstöße ausgerichtet, die das Ansehen des Kennzeichens beeinträchtigen können, erläutert die Bundesregierung in einer Unterrichtung als Gegenäußerung zu einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens.

04.03.20 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20. März 2017. Im Anschluss bezog die Klägerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte, die zuletzt am 5. Mai 2017 eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten, Krankengeld.


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