09.06.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist
Die Unternehmen und Behörden, die bereits über die technische Ausstattung und die organisatorischen Anweisungen für Homeoffice-Arbeitsplätze verfügen, haben meist nur noch geringen Anpassungsbedarf. Für die anderen stellen sich nun aber viele Fragen. An was müssen Mitarbeiter denken, damit ihr Homeoffice nicht zu einem Datenschutzrisiko wird?



09.06.20 - Gesetzentwurf - Vom Straftatbestand erfasst werden sollen das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt
Die Deutsche Bundesregierung will den Persönlichkeitsschutz bei der Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen verbessern und das Strafgesetzbuch entsprechend ändern. Ihr Gesetzentwurf sieht dazu unter anderem vor, den geschützten Personenkreis auf Verstorbene auszuweiten. Vom Straftatbestand erfasst werden sollen das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, sowie das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen. Auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von solchen Bildaufnahmen gegenüber Dritten soll erfasst werden.

09.06.20 - Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer
Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig. Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

09.06.20 - An was müssen Mitarbeiter denken, damit ihr Homeoffice nicht zu einem Datenschutzrisiko wird?
Aufgrund der Corona-Pandemie sollen alle Menschen ihre direkten Kontakte einschränken. Das bedeutet auch, dass die meisten nun zu Hause bleiben. Wann immer es geht, schicken Unternehmen und Behörden ihre Mitarbeiter ins Homeoffice. Auf was muss man achten, um auch zu Hause die Datenschutzanforderungen zu erfüllen?Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, berichtet von zahlreichen Anfragen zum Thema Homeoffice: "Für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heißt es gerade: Ab sofort Homeoffice! Viele Unternehmen und Behörden kannten dies bisher gar nicht oder nur in Ausnahmefällen. Deswegen wird vielerorts gerade improvisiert, um den Betrieb am Laufen zu halten und dabei die Bedürfnisse aller Beschäftigten möglichst gut zu erfüllen."


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