14.02.20 - Compliance- & Governance-Newsletter
Darf eine Datenschutzbehörde anordnen, dass eine Facebook-Fanpage deaktiviert wird? Eine solche Anordnung hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) erlassen
Die betroffene Verwaltung hat sich mit der von der Bundesregierung geplanten Neuregelung des Zollfahndungsdienstes zufrieden gezeigt
14.02.20 - Effektivität zur Abwehr von Gefahren auf den Datenschutzbereich
Darf eine Datenschutzbehörde anordnen, dass eine Facebook-Fanpage deaktiviert wird? Eine solche Anordnung hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) erlassen. Dies ist der Kern des Rechtsstreits zu Facebook-Fanpages, der seit 2011 läuft und bereits das Verwaltungsgericht Schleswig, das Oberverwaltungsgericht Schleswig, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, den Europäischen Gerichtshof und wieder das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt hat. Am 11. September 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung entschieden, dass eine Datenschutzbehörde den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen kann. Jetzt liegen die Urteilsgründe für diese Entscheidung (BVerwG 6 C 15.18) vor, in denen das Gericht deutliche Worte gewählt hat und den Leitgedanken der Effektivität zur Abwehr von Gefahren auf den Datenschutzbereich überträgt.
14.02.20 - Einsatz verdeckter Ermittler sowie eine Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
Die betroffene Verwaltung hat sich mit der von der Bundesregierung geplanten Neuregelung des Zollfahndungsdienstes zufrieden gezeigt. Bedenken kamen hingegen in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am unter Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden Albrecht Glaser (AfD) von Datenschützern und Anwälten. Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf sieht eine Ausweitung der Befugnisse des Zollfahndungsdienstes vor. So sollen der Einsatz verdeckter Ermittler sowie eine Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten möglich werden. Mit dem Gesetz werden außerdem die Auskunftspflichten von Betroffenen und Dritten erweitert. Außerdem darf das Zollkriminalamt in Zukunft Gerätenummern von Telekommunikationsendgeräten und die Kartennummern der verwendeten Karten sowie die Standorte von Telekommunikationsendgeräten ermitteln.
14.02.20 - Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt
Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17 entschieden. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Klägerin die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen behandelte die Klägerin im Streitjahr (2007) als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt (FA) ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handele. Diese Leistung sei auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.
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