12.08.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden (Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20), dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.
Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.



12.08.21 - Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz
Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Der Kläger ist der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten und - parallel dazu - drei weiterer Konzernunternehmen bestellt.

12.08.21 - Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden (Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20), dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen.

12.08.21 - Neue" Purpose Readiness"-Studie von Globeone - Immer mehr Unternehmen sind bereit für einen glaubwürdigen "Purpose"
Die meisten deutschen Unternehmen, Medienmarken und Institutionen könnten sich glaubwürdig über einen gesellschaftlich relevanten Daseinszweck positionieren. Das zeigt die neue "Purpose Readiness"-Studie der Managementberatung Globeone. Fast drei Viertel (72 Prozent) der branchenübergreifend untersuchten 96 Marken schneiden im "Purpose Readiness Index" (PRI) gut oder sehr gut ab. Die überwiegend deutschen Organisationen verfügen über eine gute Ausgangsbasis, um Themen wie Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit erfolgreich gegenüber Mitarbeitern, Konsumenten und der kritischen Öffentlichkeit kommunizieren zu können. Insbesondere die großen Parteien, einige Medienmarken sowie spezifische Branchen wie beispielsweise Wohnungsbaukonzerne weisen jedoch erhebliche Reputationsprobleme auf. Sie schaffen es nicht, in Purpose-relevanten Imagedimensionen positiv in der öffentlichen Wahrnehmung anzukommen.


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