28.01.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Eine Kaspersky-Studie hat ergeben, dass 60 Prozent der in Deutschland befragten Angestellten sich nicht isoliert fühlen, wenn sie aus der Ferne arbeiten. Mehr als ein Viertel (26 Prozent) gab sogar an, remote besser mit ihren Kollegen kommunizieren zu können.
Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen dürfen sich nicht auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, wenn es verschiedene Arten der Zubereitung gibt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.


28.01.22 - Ein Viertel der deutschen Arbeitnehmer fühlt sich durch Remote-Arbeit stärker mit ihren Kollegen verbunden
Eine Kaspersky-Studie hat ergeben, dass 60 Prozent der in Deutschland befragten Angestellten sich nicht isoliert fühlen, wenn sie aus der Ferne arbeiten. Mehr als ein Viertel (26 Prozent) gab sogar an, remote besser mit ihren Kollegen kommunizieren zu können. Eine große Herausforderung für Arbeitgeber: Die weit verbreitete Nutzung von Kommunikationsdiensten, die nicht zu den offiziellen Unternehmenskanälen gehören, ermöglicht bessere Verbindungen, erhöht jedoch gleichzeitig auch die Risiken, die von unkontrollierten IT-Ressourcen ausgehen. Die epidemiologische Situation und die darauf folgenden Abriegelungsmaßnahmen rund um den Globus haben den Kommunikationsaspekt im Privat- und Arbeitsleben stark beeinflusst. Soziale Isolation sowie mangelnde Kommunikation mit Kollegen gehörten zu den am meistdiskutierten Bedenken von Mitarbeitern, die unternehmensextern tätig sind. Kaspersky hat im Rahmen der Studie 4.303 IT-Mitarbeiter aus 31 Ländern befragt. Ziel war es herauszufinden, wie Unternehmen und Mitarbeiter es geschafft haben, sich an die neue Realität anzupassen; und wie die dadurch entstandenen Arbeitsformen langfristig mit dem Wohlbefinden der Mitarbeiter korrelieren.

28.01.22 - EuGH-Urteil: Kalorienangaben müssen vergleichbar sein
Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen dürfen sich nicht auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, wenn es verschiedene Arten der Zubereitung gibt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH die Grundsatzfrage nach einer Klage des vzbv gegen die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG vorgelegt. Das Unternehmen hatte auf der Schauseite des Müsli "Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Keks" aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Lebensinformationsverordnung verstoßen. Der EuGH bestätigte diese Auffassung heute. Oetker hatte die Kalorienangaben auf der Vorderseite mit einem 40-prozentigen Müslianteil sowie 60-prozentigem fettarmen Milchanteil "schöngerechnet". Klaus Müller, Vorstand des vzbv, kommentiert: "Damit hat der Europäische Gerichtshof der Kalorienschönrechnerei bei Lebensmitteln, die auf verschiedene Art und Weise zubereitet werden können, einen Riegel vorgeschoben. Das Urteil macht den Weg frei für mehr Transparenz und Klarheit. Ziel muss es sein, dass vergleichbare Kalorienangaben auf Produktverpackungen stehen."

28.01.22 - Aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der "Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus" der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos.


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