03.02.23 - Compliance- & Governance-Newsletter
Das Lieferkettengesetz zwingt zurzeit viele Unternehmen sich systematisch mit ihren Lieferketten und ihrem Lieferantenmanagement zu befassen.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Europrivacy als Europäisches Datenschutzsiegel für die Zertifizierung nach Art. 42 (5) DSGVO genehmigt.
03.02.23 - Das Lieferkettengesetz als Profilierungschance nutzen
Das Lieferkettengesetz (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) zwingt zurzeit viele Unternehmen sich systematisch mit ihren Lieferketten und ihrem Lieferantenmanagement zu befassen. Dies ist zunächst zwar eine lästige Pflicht; doch darin ruht auch die Chance, im Markt ein nachhaltiges Profil zu zeigen. Zum Jahreswechsel tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, in Kraft – offiziell zunächst nur für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigte. Indirekt sind aber allein in Deutschland Zehntausende von kleinen und mittleren Unternehmen betroffen. So zum Beispiel die Zulieferer und Logistikdienstleister der großen Unternehmen, aber auch Handwerksbetriebe, die an größeren Projekten von ihnen mitarbeiten.
03.02.23 - Europrivacy: Das Europäische Datenschutzsiegel gemäß der DSGVO von der EU gebilligt
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Europrivacy als Europäisches Datenschutzsiegel für die Zertifizierung nach Art. 42 (5) DSGVO genehmigt. Europrivacy ermöglicht es Unternehmen, die Einhaltung der Vorschriften für die Datenverarbeitung auszuwerten und formell zu zertifizieren. Europrivacy-Zertifikate werden in allen EU-Mitgliedstaaten offiziell anerkannt und von den Datenschutzaufsichtsbehörden im Falle von Rechtsstreitigkeiten berücksichtigt. Europrivacy ist eine innovative Methodik sowie ein Zertifizierungssystem, das im Rahmen des europäischen Forschungsprogramms entwickelt wurde, um die Einhaltung von Datenschutzvorschriften zu vereinfachen, zu verbessern und zu zertifizieren. Es deckt die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab und kann auf andere Datenschutzgesetze außerhalb der EU ausgeweitet werden.
03.02.23 - Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.06.2022 (VI R 20/20) entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.
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