20.02.23 - Compliance- & Governance-Newsletter
Nutzer sorgen sich schon lange darum, was mit ihren Spuren im Netz geschieht.
Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen.
20.02.23 - Das Online-Marketing wird in Zukunft anders funktionieren. Wie können sich Unternehmen darauf vorbereiten?
Nutzer sorgen sich schon lange darum, was mit ihren Spuren im Netz geschieht. Das Internet soll auch daher jetzt datenschutzfreundlicher werden. Dafür stehen nicht nur Regeln wie die DSVGO, sondern auch die Ankündigung, dass Google Cookies von Marketingdienstleistern ("3rd Party Cookies”) 2024 aus dem Chrome-Browser verbannt. Das Online-Marketing wird also in Zukunft anders funktionieren. Wie können sich Unternehmen darauf vorbereiten? Diese drei Aspekte sollten Sie auf der Rechnung haben.
20.02.23 - Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit
Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer in Vollzeit mit einem Bruttostundenlohn im Jahr 2017 von 12,18 Euro beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 (MTV). § 4.2.1. MTV* bestimmt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 Prozent für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen.
20.02.23 - Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen Rechtsgeschäfts bei einem kombinierten Kauf- und Mietvertrag im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back"
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden (Urteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21, VIII ZR 290/21 und VIII ZR 436/21), ob ein nach § 34 Abs. 4 GewO i.V.m. § 134 BGB verbotenes Rückkaufsgeschäft beziehungsweise ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) vorliegt, wenn ein staatlich zugelassener Pfandleiher gewerblich Kraftfahrzeuge ankauft, diese an den Verkäufer zurückvermietet und nach dem Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit durch öffentliche Versteigerung, an der der Verkäufer teilnehmen kann, verwertet.
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