26.07.23 - Compliance- & Governance-Newsletter
Mit zunehmender Wertschöpfung aus der Lieferkette rückt die systematische Erfassung und Reduzierung von Risiken aus Lieferantenbeziehungen auf die Agenda vieler Unternehmen.
Das Lieferkettensorgfaltsgesetz oder kurz gesagt "Lieferkettengesetz" ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Seit diesem Jahr müssen Unternehmen (deutsche wie ausländische mit Sitz in Deutschland) mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 mit mehr als 1.000 Beschäftigten bestimmte Sorgfaltspflichten bei der unternehmerischen Tätigkeit erfüllen.
26.07.23 - Datenschutz in der Lieferkette - digitale Ansätze für ein ganzheitliches Risikomanagement
Mit zunehmender Wertschöpfung aus der Lieferkette rückt die systematische Erfassung und Reduzierung von Risiken aus Lieferantenbeziehungen auf die Agenda vieler Unternehmen. Dieser Trend wird unter anderem durch eine höhere Sichtbarkeit der Risikoauswirkungen vorangetrieben - das Top-Management ist sich aufgrund von Vorfällen wie Log4 j, Datendiebstählen oder die durch den Ukraine-Krieg verursachten Lieferengpässen zunehmend bewusst, dass unbemerkte Lieferkettenrisiken massive Auswirkungen auf das eigene Geschäft haben können. 89 Prozent der Unternehmen waren innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens einmal von einem Risikoereignis bei Lieferanten betroffen, wodurch z.B. die Produktion eingestellt werden musste, es zu Haftungsfällen oder zu Reputationsschäden kam.
26.07.23 - Die Konzernlösung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG im Spannungsfeld zwischen europarechtlichen Vorgaben und den praktischen Bedürfnissen der von der Umsetzung betroffenen Unternehmensverbänd
Zur sog. Konzernlösung, die in § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG angedeutet wird, werden verschiedene Sichtweisen vertreten. Konkret geht es um die Fragestellung, ob es in einem Konzern ausreicht, dass allein bei einer (Ober-)Gesellschaft Meldewege eingerichtet werden oder auch bei den weiteren Konzerngesellschaften eine interne Meldestelle betrieben werden muss, wenn diese den Schwellenwert von 50 Beschäftigten nach §12 Abs. 2 HinSchG und Art. 8 Abs. 3 HinSch-RL erreichen. Die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 14 Abs. 1 HinSchG sieht im Zusammenhang mit der Konzernlösung vor, dass "gemäß dem konzernrechtlichen Trennungsprinzip" "auch bei einer anderen Konzerngesellschaft (zum Beispiel Mutter-, Schwester-, oder Tochtergesellschaft) eine unabhängige und vertrauliche Stelle als "Dritter" i. S. v. Artikel 8 Absatz 5 HinSch-RL eingerichtet werden" kann, die für mehrere Unternehmen in dem Konzern tätig sein kann?
26.07.23 - Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz findet auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung
Das Lieferkettensorgfaltsgesetz oder kurz gesagt "Lieferkettengesetz" ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Seit diesem Jahr müssen Unternehmen (deutsche wie ausländische mit Sitz in Deutschland) mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 mit mehr als 1.000 Beschäftigten bestimmte Sorgfaltspflichten bei der unternehmerischen Tätigkeit erfüllen. lm Grundsatz stellt das LkSG folgende Risikofelder, für die die Unternehmen ein Risikomanagement aufbauen müssen, heraus: Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen. Damit stellt das Gesetz die betroffenen Unternehmen vor Herausforderungen, weil einige Punkte und Fragestellungen noch nicht abschließend definiert oder beantwortet sind.
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