31.07.23 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Zahl der von Unternehmen zu bestellenden Beauftragten ist kaum noch überschaubar. Manche zählen mehr als 50 oder 60 Beauftragte.
Am 22.12.2021 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU vorgelegt.



31.07.23 - Über das Inverkehrsetzen von Verpackungen bzw. bestimmten Einwegkunststoffprodukten in Österreich
Gegenstand dieses Beitrags ist die Darstellung der Regelungen der Verpackungsverordnung und der diesbezüglichen Verpflichtungen für Unternehmen. Nicht näher thematisiert werden sollen Verpflichtungen für Haushaltsabfälle oder Einwegkunststoffprodukte, sofern diese nicht für Unternehmen relevant sind. Die relevanten Regelungen zu Verpackungen sind im Abfallwirtschaftsgesetz 20021 sowie der Verordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014,2 BGBl. II Nr. 184/2014) ist am 1.1.2015 in Kraft getreten.

31.07.23 - Tax Compliance: Implementierung eines ATAD III-Prozesses im Unternehmen
Am 22.12.2021 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU vorgelegt. Dieser Richtlinienentwurf, der auch als "Unshell"-Richtlinie oder ATAD III bezeichnet wird, wurde am 17.1.2023 durch das EU-Parlament angenommen. Die Zustimmung des EU-Ministerrates steht derzeit noch aus. Die Richtlinie soll- nach den derzeitigen Planungen - zum 1.1.2024 in den einzelnen Mitgliedstaaten in Kraft treten.

31.07.23 - Der Mehrfachbeauftragte - Vorüberlegungen zu einem allgemeinen Recht des Beauftragten
Die Zahl der von Unternehmen zu bestellenden Beauftragten ist kaum noch überschaubar. Manche zählen mehr als 50 oder 60 Beauftragte. Ob das reicht? Für eine solche Pflicht zur Bestellung mag es gute Gründe geben. Für die Unternehmen aber, für den Rechtsanwender und für den Berater ist dies eine Herausforderung; denn wenn die Bestellung unterlassen wird, ist dies pflichtwidrig, mit allen negativen Folgen, die sich daraus ergeben. Wenn der Beauftragte seine Pflichten verletzt, wird dies dem Unternehmen zugerechnet. Auch das ist ein Risiko für das Unternehmen, aber auch für den Beauftragten, den unter Umständen negative persönliche Folgen treffen.


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