19.06.24 - Compliance- & Governance-Newsletter
Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft – genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren.
19.06.24 - Je nach Einstufung eines Unternehmens als Betreiber kritischer Infrastrukturen oder wichtiger beziehungsweise wesentlicher Einrichtungen wird es noch gewisse Übergangsfristen für die NIS-2-Umsetzung geben
Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft – genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen. Doch viele wurden erst wenige Tage vor Ablauf der Frist aktiv. Die einen versuchten in Eigenregie, die offensichtlichsten Schwachstellen zu beheben. Andere riefen externe Spezialisten an – mit dem verzweifelten Wunsch, sie im Eilverfahren DSGVO-tauglich zu machen. Man muss kein Hellseher sein, um zu wissen, dass sich die Geschichte mit NIS-2 wiederholen wird. Bis zum 17. Oktober 2024 müssen die EU-Mitgliedstaaten die zweite Auflage der "Network and Information Security Directive" in nationales Recht umsetzen. In Deutschland liegt bereits ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zum NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) vor. Künftig sind die betroffenen Betriebe verpflichtet, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und etwaige Vorfälle zu melden.
19.06.24 - Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21 entschieden hat. Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d.h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab.
19.06.24 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werde "qua Gesetz zu einer Gefahrenabwehrbehörde mit weitreichenden Befugnissen"
Der Branchenverband Bitcom warnt davor, dass Deutschland seine gute Ausgangsposition im Bereich der Kryptowirtschaft nicht aufs Spiel setzen solle. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (20/10280) sagte Bitcom-Vertreter Benedikt Faupel: "Der Standort Deutschland hat gute Voraussetzungen, ich erinnere an die Blockchain-Strategie." Gleichwohl könne die Angleichung an europäisches Recht in Teilen "flüssiger und einfacher ablaufen", sagte der Verbandsvertreter, der auf Vorschlag der FDP-Fraktion als Sachverständiger geladen war.
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