13.02.25 - Compliance- & Governance-Newsletter
Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben.
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität vorgelegt.
13.02.25 - Merz Lifecare darf Gemeinschaftsunternehmen mit WindStar gründen
Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. Merz Lifecare ist ein indirektes Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt. WindStar ist eine indirekte Tochter der Investmentgesellschaft Oakley Capital Group Holdings Limited, Bermuda. Zur Zusammenführung ihrer Tochtergesellschaften soll ein von Merz geführtes Gemeinschaftsunternehmen gegründet werden. Sowohl Merz Lifecare mit Marken wie "Tetesept" und "Merz Spezial" als auch WindStar mit Marken wie "Zirkulin" und "S0S" entwickeln und vertreiben Gesundheits- und Kosmetikprodukte, die insbesondere von Drogerien, dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH), im Onlinehandel und von Apotheken an Endkundinnen und Endkunden verkauft werden. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Mit dem Zusammenschluss werden bekannte Marken aus dem Bereich rezeptfreier Gesundheits- und Kosmetikpräparate unter demselben Dach vereint, jedoch stehen den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie den Händlern durchgehend hinreichende Ausweichalternativen zur Verfügung.
13.02.25 - Gesetzentwurf: Bundesratsentwurf zur Mindestspeicherung von IP-Adressen
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität vorgelegt. Mit der Novelle sollen die nationalen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angepasst und auf eine einmonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern begrenzt werden. Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung sei nicht vorgesehen. Auch auf eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr werde verzichtet. Wie es in dem Entwurf heißt, stellt die IP-Adresse des Täters bei Straftaten, die mittels Internet begangen werden, häufig den einzigen, immer aber den ersten, effizientesten und schnellsten Ermittlungsansatz für die Strafverfolgungsbehörden dar.
13.02.25 - Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk Facebook (sog. Scraping) - Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24
Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. Unbekannte Dritte hatten sich zuvor den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Beklagte es in Abhängigkeit von den Suchbarkeits-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ermöglicht, dass dessen Facebook-Profil mithilfe seiner Telefonnummer gefunden werden kann. Die unbekannten Dritten ordneten durch die in großem Umfang erfolgte Eingabe randomisierter Ziffernfolgen über die Kontakt-Import-Funktion Telefonnummern den zugehörigen Nutzerkonten zu und griffen die zu diesen Nutzerkonten vorhandenen öffentlichen Daten ab (sog. Scraping). Von diesem Scraping-Vorfall waren auch Daten des Klägers (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Arbeitsstätte und Geschlecht) betroffen, die auf diese Weise mit dessen Telefonnummer verknüpft wurden. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um eine Ausnutzung des Kontakt-Tools zu verhindern. Ihm stehe wegen des erlittenen Ärgers und des Kontrollverlusts über seine Daten Ersatz für immaterielle Schäden zu.
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