26.04.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Schon längst hat sich der Begriff Compliance auch außerhalb des Kernbereichs der gesellschaftsrechtlichen Legalitätspflichten von Vorstand und Geschäftsführung etabliert
Ob bei der Bewertung neuer Geschäftsfelder oder der Bewertung bestehender Geschäftsmodelle - ohne eine entsprechende Risikoanalyse ist eine gute Unternehmensführung nicht möglich



26.04.17 - Geschlechtergerechte Bezahlung: Das Anliegen, mehr Transparenz in den Lohnstrukturen der Betriebe zu schaffen, der richtige Weg, um die Ursachen für die Lohnlücke zu erforschen
Das von der Deutschen Bundesregierung geplante Entgelttransparenzgesetz wird von Sachverständigen und Interessenvertretern höchst unterschiedlich bewertet. In einer öffentlichen Anhörung des Familienausschusses über den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) vorgelegten Entwurf und Anträge der Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen bekannten sich zwar alle geladenen Experten zum Grundsatz einer geschlechtergerechten Bezahlung. Allerdings bemängelten vor allem die Arbeitgebervertreterinnen den unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand des Gesetzes für Betriebe. Den Befürworterinnen des Gesetzes geht dieses an verschiedenen Punkten jedoch nicht weit genug.

26.04.17 - Wie führt man eine Risikoanalyse prozesssicher durch
Ob bei der Bewertung neuer Geschäftsfelder oder der Bewertung bestehender Geschäftsmodelle - ohne eine entsprechende Risikoanalyse ist eine gute Unternehmensführung nicht möglich. Denn nur wer seine aktuellen und potentiellen Risiken kennt, kann diesen durch wirksame Maßnahmen begegnen. Die Compliance-bezogene Risikoanalyse ist damit Teil des Risikomanagements nach § 91 Abs. 2 AktG. Mit dem gleichen Verständnis setzen nicht nur nationale Compliance-Standards wie der IDW PS 980 und internationale Standards wie die ISO-Normen 19600 und 37001 eine Risikoanalyse voraus.

26.04.17 - Compliance-Prüfung bei Spenden und Sponsoring-Aktivitäten
Viele soziale Projekte, kulturelle und sportliche Ereignisse könnten ohne finanzielle Unterstützung aus der Privatwirtschaft nicht durchgeführt werden. Für Unternehmen sind Spenden und Sponsoring wiederum wichtige Instrumente der sozialen Betätigung und des Marketings. Nicht zuletzt wird - v.a. in Schwellenländern - von Zeit zu Zeit die Erwartung an Unternehmen geäußert, sich vor allem dort, wo sie Geschäfte tätigen wollen, sozial zu engagieren. Dies verleiht einerseits dem legitimen Wunsch Ausdruck, dass Unternehmen als "good corporate citizen" ihren Beitrag zum Wohle der Gemeinschaft leisten mögen; je näher allerdings die geförderten Zwecke mit den Geschäftsaktivitäten in Verbindung stehen, umso eher drohen jedoch andererseits Risiken im Hinblick auf Interessenkonflikte oder sogar Korruption.

26.04.17 - Fehlende Compliance als Strafmilderungsgrund?
Schon längst hat sich der Begriff Compliance auch außerhalb des Kernbereichs der gesellschaftsrechtlichen Legalitätspflichten von Vorstand und Geschäftsführung etabliert. Die Diskussionen und Anmerkungen über weitreichende Folgen unzureichender Compliance Maßnahmen im Anschluss an das SiemenslNeubürger-Urteil des LG München P stellen hierbei nur einen (kleinen) Ausschnitt dieser umfassenden Diskussionen dar. Mit dem vorliegenden Urteil (LG Bochum, Urteil vom 14.12.2015 Az. II 13 KLs – 48 Js 4/13 – 16/14) strahlt der Compliance-Begriff nun endgültig in den strafrechtlichen Bereich aus.


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