16.03.18 - Compliance- & Governance-Newsletter
Cloud Computing-Anbieter werden mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weitaus stärker in die Pflicht genommen als bisher
Gravierende Sicherheitsprobleme und technische Mängel haben dazu geführt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kurz vor dem Jahreswechsel von der BRAK abgeschaltet wurde
16.03.18 - Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).
16.03.18 - Mehr Transparenz: Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des DAV fordert Open-Source-Lösung für das besondere elektronische Anwaltspostfach
Gravierende Sicherheitsprobleme und technische Mängel haben dazu geführt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kurz vor dem Jahreswechsel von der BRAK abgeschaltet wurde. Die Probleme rund um den neuen Dienst haben legen eine Forderung nahe: Das beA sollte freie Software werden. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit, fordert, den Programmcode der beA-Software unter einer Open-Source-Lizenz zu veröffentlichen. Ebenso muss der weitere Entwicklungsprozess transparent gestaltet werden.
16.03.18 - Tarifoptionen: vzbv fordert Bundesnetzagentur auf, "Vodafone GigaPass" zu verbieten
Die Tarifoption "Vodafone GigaPass" der Vodafone GmbH ist aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nicht vereinbar mit den Regeln der Netzneutralität. Der vzbv fordert die Bundesnetzagentur (BNetzA) deshalb auf, den Tarifzusatz zu verbieten. "Die Koalitionäre sollten sich darauf verständigen, dass die BNetzA noch weitergehende Sanktionsmöglichkeiten für solche Zero Rating-Angebote erhält. Das europäische Recht bietet genug Spielraum", so Lina Ehrig, Leiterin des Teams Digitales und Medien beim vzbv.
16.03.18 - Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zunächst in Artikel 5, Absatz 1 der DSGVO geregelt
Cloud Computing-Anbieter werden mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weitaus stärker in die Pflicht genommen als bisher. Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten – doch was genau bedeutet das für Sie als Cloud Computing-Nutzer? Woran erkennen Sie, ob ein Dienst oder Anbieter die Anforderungen der DSGVO erfüllt? Und wann gilt ein Cloud-Dienst eigentlich als DSGVO-konform? Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zunächst in Artikel 5, Absatz 1 der DSGVO geregelt; weitere Regelungen finden sich u.a. in den Artikeln 25 und 32. Im Folgenden erläutern wir, was die wichtigsten Forderungen – vor allem in Bezug auf Cloud-Dienste – bedeuten.
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