20.02.18 - Compliance- & Governance-Newsletter
Durch die Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung wurden neben zahlreichen bankenaufsichts- auch arbeitsrechtlich relevante Neuerungen der Institutsvergütungsverordnung (Instituts Verg V) konstituiert
Ärztliche Behandlungsentscheidungen bewegen sich in einem stark verrechtlichten Kontext
20.02.18 - Compliance-Kontrollen und interne Ermittlungen nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz
Ab dem 25.5.2018 gilt in Europa die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gleichzeitig mit der DSGVO tritt die am 5.7.2017 verkündete Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG nF) in Kraft. In Deutschland regelt dann § 26 BDSG nF weitere Einzelheiten zum Beschäftigtendatenschutz. Dieser Beitrag stellt die für die Compliance-Arbeit wichtigsten Neuregelungen des Beschäftigtendatenschutzes in Deutschland vor.
20.02.18 - Entsprechend des Art. 1 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25.7.2017 wurde nunmehr die Vorschrift des § 20 Abs. 6 InstitutsVergV einfachgesetzlich in ihrer nunmehr aktuell geltenden Fassung neu kodifiziert
Durch die Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung wurden neben zahlreichen bankenaufsichts- auch arbeitsrechtlich relevante Neuerungen der Institutsvergütungsverordnung (Instituts Verg V) konstituiert. Eine der wesentlichen Änderungen der neu gefassten Verordnung ist dabei in der erstmaligen Implementierung eines sog. Clawbacks und der hiermit intendierten Möglichkeit zur Rückforderung eines bereits ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteils zu erkennen. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend summarisch untersucht, ob und ggf. welche individualarbeitsrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einführung des Clawbacks in der alltäglichen Praxis voraussichtlich zu erwarten sind.
20.02.18 - Die "Business Judgment Rule" (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) - Vorbild für die zivil- und strafrechtliche Arzthaftung?
Ärztliche Behandlungsentscheidungen bewegen sich in einem stark verrechtlichten Kontext. Während das Sozialrecht die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten angesichts steigender Gesundheitskosten auf das unbedingt wirtschaftlich Notwendige beschränkt, unterwerfen Zivil -und Strafrecht das ärztliche Handeln strengen Sorgfaltsanforderungen. So hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein "Arzteprivileg", das die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Fälle grober Behandlungsfehler beschränkt, ausdrücklich abgelehnt und weiter ausgeführt, an das Maß der ärztlichen Sorgfalt seien angesichts der Möglichkeit besonders ernster Folgen von Fehlverhaltensweisen und der mangelnden Einschätzbarkeit von Zweckmäßigkeit und Fehlerhaftigkeit der Behandlung für den Patienten hohe Anforderungen zu stellen.
20.02.18 - Der Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes – Hintergrund, Ziel und Grundzüge des Entwurfes
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2013 einen Gesetzentwurf eines Verbandsstrafrechts vorgestellt und damit einer alten Diskussion neues Leben eingehaucht. Inzwischen hat auch das BMJV an einem eigenen Entwurf gearbeitet und diesen - dem Vernehmen nach - weitgehend fertiggestellt.
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