14.10.19 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Einsatz biometrischer Gesichtserkennung ist ein Thema der Antwort der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion
Einhaltung der Open Banking-Standards beschleunigen



14.10.19 - ForgeRock liefert Open Banking und PSD2 Accelerators, um die Implementierung zu beschleunigen und Kosten zu senken
ForgeRock, Plattformanbieterin für digitales Identitätsmanagement, gibt die sofortige Verfügbarkeit von Open Banking Accelerators für das Bank- und Zahlungsökosystem einschließlich Third Party Providers (TPPs) bekannt, um die Einhaltung der Open Banking-Standards zu beschleunigen. Die Accelerators reduzieren Zeit, Kosten, Komplexität und das Risiko von Implementierungsfehlern, indem sie APIs sicher machen und eine zweckmäßige, robuste und skalierbare Open Banking-Infrastruktur aufbauen.

14.10.19 - Im Rahmen des gemeinsamen Projektes "Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz" von Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Deutsche Bahn AG ist vereinbart worden, den Nutzen von intelligenter Videoanalysetechnik für polizeiliche und unternehmerische Zwecke zu erproben
Der Einsatz biometrischer Gesichtserkennung ist ein Thema der Antwort der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Danach ist im Rahmen des gemeinsamen Projektes "Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz" des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie von Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Deutsche Bahn AG vereinbart worden, den Nutzen von intelligenter Videoanalysetechnik für polizeiliche und unternehmerische Zwecke zu erproben. Wie die Bundesregierung ausführt, gliedert sich das Projekt "Intelligente Videoanalyse" in zwei Teilprojekte: In einem ersten Teilprojekt seien ohne inhaltliche Beteiligung der Deutsche Bahn AG der Nutzen von biometrischer Gesichtserkennungstechnik in Live-Videoströmen der Überwachungskameras der Deutschen Bahn AG für polizeiliche Zwecke getestet worden.

14.10.19 - Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18), dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden. Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB", die u.a. Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht.


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