04.05.20 - Compliance- & Governance-Newsletter
Die deutsche Wirtschaft ist sich einig: Wenn es künftig um den Schutz vor Sabotage, Datendiebstahl oder Spionage geht, braucht es vor allem qualifizierte IT-Sicherheitsspezialisten
Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt
04.05.20 - Qualifizierte Mitarbeiter sind der beste Schutz vor Sabotage, Datendiebstahl oder Spionage
Die deutsche Wirtschaft ist sich einig: Wenn es künftig um den Schutz vor Sabotage, Datendiebstahl oder Spionage geht, braucht es vor allem qualifizierte IT-Sicherheitsspezialisten. Praktisch alle Unternehmen (99 Prozent) sehen dies als geeignete Sicherheitsmaßnahme an, 69 Prozent halten sie sogar für sehr geeignet. Knapp dahinter rangieren Mitarbeiterschulungen zu Sicherheitsthemen. 97 Prozent finden dies geeignet, darunter drei Viertel (76 Prozent) sehr geeignet. Das ist das Ergebnis einer Studie des Digitalverbands Bitkom, für die mehr als 1.000 Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortliche quer durch alle Branchen repräsentativ befragt wurden. "Das Know-how der eigenen Mitarbeiter entscheidet über das Sicherheitsniveau der Unternehmen", sagt Bitkom-Präsidiumsmitglied Ralf Wintergerst. "Beim Thema IT-Sicherheit macht sich der Fachkräftemangel besonders stark bemerkbar. Umso wichtiger ist es, in Weiterbildung und Schulungen zu investieren. Wer hier spart, ist leichter verwundbar."
04.05.20 - Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam
Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie - MERL) umgesetzt. Bezüglich der Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin bestand eine Anzeigepflicht. Bei der Anzeige ist jedoch der für § 17 KSchG maßgebliche Betriebsbegriff der MERL verkannt und deswegen die Anzeige nicht für den richtigen Betrieb erstattet worden. Das hatte zur Folge, dass die Anzeige bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit erfolgte und nicht die erforderlichen Angaben enthielt. Dies bewirkt die Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen. Air Berlin unterhielt an mehreren Flughäfen sog. Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet.
04.05.20 - Smart Meter: Niemand soll zu solchen Zählern gezwungen werden, und auch nicht per Preisunterschied zum Verrichten stromintensiver Tätigkeiten zu bestimmten Zeiten
Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat sich gegen einen Vorstoß der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausgesprochen, der auf finanzielle Vorteile für Haushalte bei der Einführung intelligenter Stromzähler dringt. Mit dem Stimmen der Regierungsfraktionen sowie der Linken und AfD bei Enthaltung der FDP lehnt das Gremium einen entsprechenden Antrag (19/16048) ab. In dem Antrag fordern die Abgeordneten neben variablen Tarifen, die sich vorteilhaft für Kunden auswirken sollen, eine Informationskampagne für mehr Akzeptanz der so genannten "Smart Meter". Man brauche eine positive Kommunikation, aber die finde bislang nicht statt, begründete eine Abgeordnete der Grünen die Initiative. Führende Verbände hätten ihre ablehnende Haltung gegenüber intelligenten Stromzählern deutlich gemacht und dienten daher schwerlich als Multiplikatoren einer Informationskampagne. Ein Vertreter der Fraktion CDU/CSU bezog sich auf die lange Vorlaufzeit vor der Einführung der Geräte.
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