05.02.20 - Compliance- & Governance-Newsletter
Mit Art. 4 Abs. 2 EU-AprVO, der Prüfungsgesellschaften und Unternehmen des öffentlichen Interesses gleichermaßen betrifft, wird eine betragsmäßige Obergrenze für Beratungsleistungen des Abschlussprüfers eingeführt, die erstmals im Geschäftsjahr 2020 zur Anwendung kommen soll
Unternehmen sind bislang in Bezug auf klimabezogene Angaben und die Berichterstattung über finanzielle Auswirkungen des Klimas eher zurückhaltend und können dieses Thema möglicherweise aufgrund fehlender Einbindung in die Governance-Prozesse und in die internen Berichtsprozesse nicht adressieren
05.02.20 - Das Corporate-Governance-Monitoring der Ersten Fußballbundesliga 2017/2018
Als Wirtschaftsunternehmen von mittelständischer Größenordnung sollten die Clubs der Ersten Fußballbundesliga über eine gute Corporate Governance verfügen. Der Beitrag misst auf der Basis eines umfassenden Katalogs die Corporate Governance für die Saison 2017/2018. Da aus einer ersten Studie Daten für die Saison 2015/2016 vorliegen, ist erstmals eine Analyse der Corporate Governance im Zeitablauf möglich. Der Bundesligaschnitt liegt 2017/2018 bei 66 Prozent. Das ist zwar eine Verbesserung um vier Prozentpunkte, aber auch Indiz für einen größeren Nachholbedarf.
05.02.20 - Das sog. fee-cap für zulässige Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers
Mit Art. 4 Abs. 2 EU-AprVO, der Prüfungsgesellschaften und Unternehmen des öffentlichen Interesses gleichermaßen betrifft, wird eine betragsmäßige Obergrenze für Beratungsleistungen des Abschlussprüfers eingeführt, die erstmals im Geschäftsjahr 2020 zur Anwendung kommen soll. Die nachfolgende Analyse zeigt, dass Beratungsleistungen bestimmter Prüfer-Mandant-Beziehungen nicht mehr im bisherigen Umfang angeboten werden können. In diesen Fällen greifen die Vorgaben zur Begrenzung des Beratungsangebots neben den sonstigen Maßnahmen zur Regulierung in den Prüfungsmarkt teilweise empfindlich ein. Dabei darf bezweifelt werden, dass dies den Wettbewerb auf dem Prüfungsmarkt nachhaltig steigern wird, wie es der Zielsetzung der EU-Kommission entspricht. Es bleibt somit – insbesondere vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungsbereiche der EU-Reformen zur Abschlussprüfung und deren Umsetzungen durch den deutschen Gesetzgeber – spannend abzuwarten, welchen Anteil Beratungsleistungen in den kommenden Geschäftsjahren am Honorar des Abschlussprüfers einnehmen und welche Folgewirkungen sich hieraus für den Prüfungsmarkt ergeben werden.
05.02.20 - Offenlegung von klimabezogenen Informationen und Implikationen für die Corporate Governance – Teil B
Unternehmen sind bislang in Bezug auf klimabezogene Angaben und die Berichterstattung über finanzielle Auswirkungen des Klimas eher zurückhaltend und können dieses Thema möglicherweise aufgrund fehlender Einbindung in die Governance-Prozesse und in die internen Berichtsprozesse nicht adressieren. Mit dem Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung soll der mangelnden Transparenz über klimabezogene Angaben auf freiwilliger Basis entgegengewirkt werden. Teil A hat die Inhalte des Nachtrags zur klimabezogenen Berichterstattung im Überblick aufgezeigt, die beiden im Nachtrag behandelten grundlegenden Ausführungen zum Wesentlichkeitsverständnis und zur Reichweite der nichtfinanziellen Risikoberichterstattung beleuchtet sowie bestehende Unterschiede zu den Anforderungen des CSR-RUG hervorgehoben. Nachfolgend werden die empfohlenen klimabezogenen Einzelangaben mit weiteren Hinweisen dargestellt sowie die Bedeutung der Unternehmensführung und -überwachung im Rahmen der klimarelevanten Angaben herausgestellt.
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