18.08.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Abfrage der Bonität von Verbrauchern bei Auskunfteien bei der Vergabe von Verbraucherdarlehensverträgen und beim Abschluss von Zahlungsdiensterahmenverträgen dürfte der üblichen Praxis entsprechen
Fragen zur Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) beantwortet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion



18.08.20 - Identifizierung der Urheber anhand der notwendigen Nutzerdaten der Anbietenden und zur Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Landeskriminalamt
Fragen zur Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) beantwortet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Wie es darin unter anderem heißt, beruht die Schätzung der Bundesregierung, dass ein Referent im höheren Dienst beim Bundesamt für Justiz für jede Meldung, mit der beanstandet wird, dass ein Inhalt in einem sozialen Netzwerk trotz Beschwerde nicht gelöscht worden ist, im Durchschnitt eine Arbeitszeit von 90 Minuten benötigt, auf den nach der Einführung des NetzDG durchschnittlichen Zeiten der Bearbeitung einer Einzelfallbeschwerde durch das Bundesamt für Justiz.

18.08.20 - Vereinbarkeit von Bonitätsbewertungen durch die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien mit den Menschenrechten
Die Bundesregierung hat keine Informationen darüber, welche Auswirkungen die Geschäftspraxis der marktdominierenden Schufa und anderer Auskunfteien auf in Armut lebende oder von Armut gefährdete Menschen hat. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. Auch lägen die Bundesregierung keine Informationen über die Gesamtzahl der gespeicherten Daten von in Deutschland lebenden Privatpersonen vor.

18. 08.20 - Der Cum-Ex-Skandal ist einer der größten Steuerskandale in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) liegen nach Angaben der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, wonach die Clearstream Banking AG neben der Wahrnehmung der üblichen Aufgaben im Bereich der Wertpapierverwahrung und Wertpapierabwicklung gesonderte Dienstleistungen zur Ausführung von Cum-Ex-Geschäften erbracht hat.


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