01.12.21 - Compliance- & Governance-Newsletter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.03.2021 (V R 1/19) entschieden, dass der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.
Mit einem "Erwägungsbeschluss" macht der Petitionsausschuss auf die Forderung von Antennengemeinschaften nach einer GEMA-Befreiung aufmerksam.
01.12.21 - Umsatzsteuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.03.2021 (V R 1/19) entschieden, dass der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Im Streitfall bewirtschaftete die Klägerin, eine GmbH, eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose. Dabei handelte es sich sowohl um Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge in kommunaler Trägerschaft als auch um Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer sowie um eine städtische Obdachlosenunterkunft. In der Regel verantwortete die Klägerin insbesondere die Ausstattung der jeweiligen Unterkunft, deren Reinigung und personelle Besetzung sowie die soziale Betreuung der untergebrachten Personen. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
01.12.21 - Vertragsverletzungsverfahren aufgrund des PSPP
Die Bundesregierung sieht Vorwürfe der EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Anleihen-Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) ausgeräumt. Sie habe der Kommission am 3. August die von ihr angeforderte Mitteilung übersandt und darin dargelegt, dass "sowohl die unions- als auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden", schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Kommission hatte das Verfahren eingeleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht ein vorangegangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs teilweise zurückgewiesen hatte. Dabei war es um das Anleihen-Kaufprogramm der EZB gegangen. Nach Ansicht der deutschen Verfassungsrichter habe das europäische Gericht eine Entscheidung "ultra vires", das heißt jenseits seiner Zuständigkeit, getroffen. Die EU-Kommission begründete ihr Vorgehen gegen Deutschland mit dem Vorrang europäischen Rechts vor nationalem Recht.
01.12.21 - Kritik: Die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA mache prinzipielle Unterschiede zwischen kostenfreiem Einzelempfang je Haushalt und einem Sammelempfang zur Weiterleitung an die gleichen Haushalte
Mit einem "Erwägungsbeschluss" macht der Petitionsausschuss auf die Forderung von Antennengemeinschaften nach einer GEMA-Befreiung aufmerksam. In ihrer Sitzung verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition, in der die urheberrechtliche Vergütungspflicht von Antennengemeinschaften für die Kabelweitersendung kritisiert wird, mit dem zweithöchsten Votum "zur Erwägung" dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen. In der Petition heißt es, Antennengemeinschaften finanzierten sich zum Betreiben und zum Erhalt ihrer Anlagen über Mitgliedsbeiträge und leiteten die Fernseh- und Hörfunksignale mittels eigener Kabelnetze der Gemeinschaft an die rund 1.000 angeschlossenen Mitglieder weiter. Die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA, so wird kritisiert, mache prinzipielle Unterschiede zwischen kostenfreiem Einzelempfang je Haushalt und einem Sammelempfang zur Weiterleitung an die gleichen Haushalte. Dies verursache jährliche Kosten in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro.
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