07.10.21 - Compliance- & Governance-Newsletter
Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Energieversorger Lichtblick SE entschieden.
Die Bundesregierung hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gründung einer Clearingstelle Urheberrecht im Internet. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verweist sie auf die formlose Einbindung der Bundesnetzagentur.
07.10.21 - Landgericht Hamburg gibt Klage des vzbv gegen Energieversorger Lichtblick statt: Kündigung per Brief oder Einschreiben darf auch bei Online-Verträgen nicht ausgeschlossen werden
Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Energieversorger Lichtblick SE entschieden. Es sei unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Auch eine Entgeltklausel für die Nutzung des Postweges ist demnach unwirksam. "Kein Kunde sollte diskriminiert werden, weil er am bewährten Brief bei einer Kündigung festhält. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist deswegen gut und wichtig. Es ist schön, wenn Verbraucher mit Firmen per mail (oder Chat?) kommunizieren können. Gerade bei einer Kündigung sollten Verbraucher aber die Wahlfreiheit haben, wie sie das dem Unternehmen mitteilen wollen ", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
07.10.21 - Clearingstelle Urheberrecht im Internet
Die Bundesregierung hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gründung einer Clearingstelle Urheberrecht im Internet. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verweist sie auf die formlose Einbindung der Bundesnetzagentur. So sei sichergestellt, dass vor Netzsperren durch Internetzugangsanbieter Netzneutralitätsvorgaben von EU-Seite berücksichtigt würden. Darüber hinaus sei es möglich, umgesetzte Sperren gerichtlich überprüfen zu lassen. Vorbemerkung der Fragesteller: Seit Jahren versuchen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber und ihre Interessensvertretungen gegen eine Vielzahl von Websites, die Nutzerinnen und Nutzer unter systematischer Verletzung von Urheberrechten Zugriff auf urheberrechtlich geschützten Inhalte vermitteln, vorzugehen. Neben der Löschung von Inhalten, fordern sie Sperrungen bestimmter Seiten und Angebote und streiten mit den Anbietern von Internetzugangsdiensten um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen ein Anspruch auf Sperrungen zusteht. Ihr Ziel ist es, so den Zugriff auf illegale Angebote von Kulturgütern wie Games, Musik, Filme, E-Books und weiteren urheberrechtlich geschützten Inhalten zu verhindern.
07.10.21 - Lieferkettengesetz: Darauf müssen sich Unternehmen vorbereiten
Der Bundestag hat das von der großen Koalition beschlossene Lieferkettengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat ihm zugestimmt. Durch das Gesetz sollen Kinderarbeit, Ausbeutung und Naturzerstörung bei der globalen Produktion von Waren eingedämmt werden. Unternehmen sollen dafür Sorge tragen, dass es in ihrer gesamten Lieferkette, auch international, nicht zu Verletzungen der Menschenrechte kommt. Dazu kommentiert Dr. Christoph Schröder, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Damit sendet Deutschland ein starkes Signal an die Europäische Kommission, die EU-Richtlinie auf den Weg zu bringen. Eine europaweit einheitliche Regelung der Verantwortung für Menschenrechte in den Lieferketten liegt im Interesse der deutschen Unternehmen. Sie haben durch das Lieferkettengesetz vorläufig einen Wettbewerbsnachteil." Unternehmen sollten sich laut CMS-Anwalt Schröder nun deutlich mit den Konsequenzen und Risiken auseinandersetzen.
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