15.10.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn.
Inwieweit durch den Einsatz "von Dritten übernommenen oder sogenannten Fake-Accounts" Beweismittel für Ermittlungsverfahren gewonnen werden, ist ein Thema der Antwort der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.



15.10.21 - Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 19.04.2021 (VI R 43/18) entschieden. Die Klägerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, hat auf Grund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung.

15.10.21 - Einsatz, Verwendung und Überwachung von Accounts in Kommunikationsnetzwerken
Inwieweit durch den Einsatz "von Dritten übernommenen oder sogenannten Fake-Accounts" Beweismittel für Ermittlungsverfahren gewonnen werden, ist ein Thema der Antwort der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Wie die Bundesregierung dazu ausführt, werden durch die Nutzung bei der Bundespolizei regelmäßig Beweismittel für Ermittlungsverfahren erlangt. Nähere Angaben könnten mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden, heißt es in der Antwort weiter. Danach werden im Bundeskriminalamt und in der Zollverwaltung über die Errichtung und Nutzung von falschen beziehungsweise legendierten Accounts bei Sozialen Netzwerken, für Kommunikationsplattformen, Onlinespiele, Chaträume, Foren oder ähnlichen Kommunikationsformen inklusive solcher im sogenannten Darknet keine Statistiken geführt.

15.10.21 - Seit 2018 läuft beim Bundeskartellamt (BKartA) ein Prüfverfahren zur sogenannten "50+1-Regel" der Deutschen Fußball Liga (DFL) nach § 32c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Die Deutsche Fußball-Liga (DFL) ist in der Vergangenheit als Unternehmensvereinigung im Sinne des Kartellverbots eingestuft worden, damit dürften kartellrechtliche Vorschriften grundsätzlich anwendbar sein. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur "50+1-Regelung. Die Regelung behandelt nach Darstellung der Fragesteller vornehmlich die Stimmrechtsmehrheit von Vereinen nach einer Ausgliederung der Profispielerabteilung in eine eigenständige Kapitalgesellschaft. Insbesondere für die Beurteilung des Verhaltens von Sportverbänden gebe es europäische Rechtsprechungen zur Reichweite des Kartellverbots, schreibt die Bundesregierung. Für marktbeherrschende beziehungsweise -mächtige Unternehmen sehe das deutsche und europäische Kartellrecht zudem ein Diskriminierungsverbot vor. "Aus Sicht der Bundesregierung müssen die 50+1-Regel wie auch die sonstigen Lizenzierungsbedingungen der DFL sich an diesen Vorschriften und den Vorgaben der Rechtsprechung messen lassen."


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