23.09.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Beschleunigung von Vergabeverfahren ist durchaus ein wünschenswertes Ziel, dabei darf die Korruptionsprävention jedoch nicht auf der Strecke bleiben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19 erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann.



23.09.22 - 100 Milliarden Sondervermögen: Lockerung des Vergaberechts birgt Gefahren
Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. kritisiert das geplante Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beschaffung im Kontext des Sondervermögens der Bundeswehr. Aus dem vorliegenden Entwurf eines Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) geht hervor, dass verschiedene "Erleichterungen" für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind. Die Beschleunigung von Vergabeverfahren ist durchaus ein wünschenswertes Ziel, dabei darf die Korruptionsprävention jedoch nicht auf der Strecke bleiben. Sollte der Bundestag einer Beschleunigung zustimmen wollen, so muss zugleich die Grundlage für eine wirksame Ex-post-Kontrolle geschaffen werden.

23.09.22 - Keine fusionskontrollrechtlichen Bedenken gegen potentielle Beteiligung der Liwathon-Gruppe an der PCK Raffinerie GmbH, Schwedt
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der zur Liwathon-Gruppe gehörenden Alcmene GmbH freigegeben, 37,5 Prozent der Anteile an der PCK Raffinerie GmbH, Schwedt (PCK), zu erwerben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Liwathon-Gruppe ist bisher weder im Raffineriegeschäft noch in vor- oder nachgelagerten Geschäftsfeldern der Mineralölwirtschaft tätig. In wettbewerblicher Hinsicht bestanden daher gegen das Vorhaben keinerlei Bedenken."

23.09.22 - Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19 erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann. Im Streitfall wies die Klägerin in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Ihre Anträge auf Stromsteuerentlastung nach § 9b und § 10 StromStG lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass die Klägerin ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten sei und daher nach Maßgabe des unionsrechtlichen Beihilferechts die beantragten Entlastungen nicht gewährt werden dürften. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH entschied, dass die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche Beihilfen sind und als solche dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen. Die Einstufung als grundsätzlich unzulässige Beihilfen ergibt sich auch daraus, dass das in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Prüfungsverfahren nicht beachtet wurde und keine Ausnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c oder Art. 108 Abs. 4 AEUV vorliegen.


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