21.09.23 - Compliance- & Governance-Newsletter


Im Jahr 2018 legte der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) Verfassungsbeschwerde gegen den per Gesetz legalisierten Einsatz von "Staatstrojanern" ein.
"Ich freue mich, dass wir heute die Gelegenheit haben, in diesem kompetenten Kreis über die konkreten Bedingungen der Umsetzung von Datenschutz diskutieren zu können", so der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), Prof. Dr. Alexander Roßnagel, in seiner Eröffnungskeynote zum 2. Datenschutztag Hessen & Rheinland-Pfalz, der am 05.07.2023 in Frankfurt am Main stattfand.



21.09.23 - EU-Kommission veröffentlicht Data Privacy Framework
Die EU-Kommission hat am 10. Juli 2023 das Data Privacy Framework veröffentlicht. Damit gibt es drei Jahre nachdem das Privacy Shield 2020 vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt wurde, eine neue Rechtsgrundlage für die Übertragung personenbezogener Daten aus der EU in die USA. Dazu erklärt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst: "Mit der heutigen Veröffentlichung des Data Privacy Frameworks geht eine dreijährige Hängepartie zu Ende. Unternehmen erhalten damit grundsätzlich wieder Rechtssicherheit, wenn sie personenbezogene Daten zwischen der EU und den USA transferieren müssen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, dass künftig keine Einzelfallprüfungen mehr notwendig sind."

21.09.23 - Bundesverband IT-Sicherheit (TeleTrusT): Stellungnahme und Kritik zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den legalisierten Einsatz von "Staatstrojanern"
Im Jahr 2018 legte der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) Verfassungsbeschwerde gegen den per Gesetz legalisierten Einsatz von "Staatstrojanern" ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm per Beschluss vom 17.04.2023 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. TeleTrusT kritisiert die Nichtannahme in einer Stellungnahme. Gemäß Beschluss der TeleTrusT-Mitgliederversammlung 2017 legte der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT), hier vertreten durch Prof. Dr. Norbert Pohlmann, RA Karsten U. Bartels LL.M. und Dr. Holger Mühlbauer als formelle Beschwerdeführer, am 19.04.2018 Verfassungsbeschwerde gegen das vom Deutschen Bundestag beschlossene und in Kraft getretene "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" ein, insoweit der Gesetzgeber darin die Rechtsgrundlagen für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und die Online-Durchsuchung erweitert und Grundrechte in Bezug auf das Fernmeldegeheimnis einschränkt, bzw. gegen den mit dem Gesetz legalisierten Einsatz von sog. "Staatstrojanern". Nach mehrjähriger Bearbeitungsdauer nahm das Bundesverfassungsgericht per Beschluss vom 17.04.2023 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (AZ 176/23 bzw. 178/23). Der Bundesverband IT-Sicherheit kommentiert und kritisiert die Nichtannahme.

21.09.23 - Erneut große Resonanz auf zweite Ausgabe des Datenschutztags Hessen und Rheinland-Pfalz des BvD in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden
"Ich freue mich, dass wir heute die Gelegenheit haben, in diesem kompetenten Kreis über die konkreten Bedingungen der Umsetzung von Datenschutz diskutieren zu können", so der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), Prof. Dr. Alexander Roßnagel, in seiner Eröffnungskeynote zum 2. Datenschutztag Hessen & Rheinland-Pfalz, der am 05.07.2023 in Frankfurt am Main stattfand. Vor den rund 200 anwesenden betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten plädierte der HBDI für ein systematisches, präventives und gestaltendes Vorgehen, sowohl seitens der Datenschutzaufsichtsbehörden, den betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie im Zusammenwirken von beiden. Verantwortlich für eine erfolgreiche rechtskonforme Umsetzung seien jedoch die Unternehmens- und Behördenleitungen als – wie es der Gesetzestext bereits ausdrücke – "Verantwortliche". Datenschutzbeauftragte hätten hier nur eine beratende und unterstützende Funktion. Als einen Schlüsselfaktor stellte Roßnagel dabei die Etablierung eines professionellen und mit entsprechenden Kapazitäten ausgestatteten Datenschutzmanagement-Systems heraus. Gleichzeitig wies er jedoch auf das Erfordernis hin, sich über neue Organisationsformen Gedanken zu machen, denn nicht in allen Organisationen sei eine eigene Verwaltungseinheit für den Bereich Datenschutz zu rechtfertigen. Als Beispiel nannte der HBDI Schulen, die alle eine eigene verantwortliche Stelle darstellen.


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