06.05.24 - Compliance- & Governance-Newsletter
Die Europäische Union ist entschlossen, bis 2050 "Netto-Null"-CO2-Emissionen zu erreichen.
Aufgrund möglicher krimineller Energie von eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und/oder Externen oder fehlender Kontrollen besteht ein hohes Risiko, dass bei der Anlage und Änderung von Bankverbindungen der Lieferanten manipuliert wird und Überweisungen auf Bankkonten nicht berechtigter Empfänger getätigt werden.
06.05.24 - Ein europäisches Konzept für das industrielle CO2-Management
Die Europäische Union ist entschlossen, bis 2050 "Netto-Null"-CO2-Emissionen zu erreichen. Während der Großteil dieser Anstrengungen auf die Senkung der derzeitigen Emissionsniveaus in den kommenden Jahren entfallen wird, werden wir auch Technologien benötigen, die CO2 abscheiden oder es direkt aus der Atmosphäre entnehmen und anschließend speichern oder nutzen können. Diese Technologien werden sich auf Bereiche konzentrieren, in denen es besonders schwierig oder kostspielig ist, Emissionen zu verringern, beispielsweise die Prozessemissionen bei der Zementherstellung oder der energetischen Verwertung von Abfällen. Die Kommission hat daher eine Mitteilung zum industriellen CO2-Management angenommen, in der genauer dargelegt wird, wie diese Technologien dazu beitragen könnten, bis 2040 die Emissionen um 90 Prozent zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. In der Netto-Null-Industrie-Verordnung hat die Kommission vorgeschlagen, dass die EU bis 2030 eine CO2-Speicherkapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen pro Jahr entwickelt. Ausgehend von der Folgenabschätzung zu dem von der EU empfohlenen Klimaziel für 2040 wird diese Zahl bis 2040 auf rund 280 Mio. Tonnen ansteigen müssen. In der Mitteilung zum industriellen CO2-Management wird ein umfassendes politisches Konzept zur Erreichung dieser Ziele dargelegt.
06.05.24 - EU-Kommission fordert von Österreich Einhaltung der EU-Vorschriften über Industrieemissionen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2015)2011) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, nicht ordnungsgemäß anwendet. Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürfen nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies muss so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können. In Deutschland müssen Privatlehrer eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
06.05.24 - Prüfungsleitfaden: Lieferantenstammdaten
Aufgrund möglicher krimineller Energie von eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und/oder Externen oder fehlender Kontrollen besteht ein hohes Risiko, dass bei der Anlage und Änderung von Bankverbindungen der Lieferanten manipuliert wird und Überweisungen auf Bankkonten nicht berechtigter Empfänger getätigt werden. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele aus der Praxis als Beleg für erfolgreiche Betrügereien. Der zu diesem Thema erarbeitete Prüfungsleitfaden enthält für die einzelnen Prüfungsfelder konkrete Prüfungsansätze und -fragen und zusätzlich die Anforderungen an das Prüfungsfeld, die Risiken, falls die Anforderungen nicht erfüllt werden, und Best-Practice-Hinweise zur Reduzierung beziehungsweise Vermeidung von Risiken bei der Prozessgestaltung. In diesem Beitrag erfolgt für den Teilprozess "Rechnungsprüfung/-bezahlung" eine Vertiefung hinsichtlich der Auszahlung der geprüften und freigegebenen Rechnungsbeträge. Es geht hierbei um die Anlage und Änderung der Bankverbindungen der Lieferanten als Bestandteil der Lieferantenstammdaten.
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