29.09.17 - Compliance- & Governance-Newsletter
Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker wegen Betruges in 26 Fällen und Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO* und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar
29.09.17 - Biometrische Gesichtserkennung nur mit wirksamer Einwilligung
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat die Bundespolizei aufgefordert, von den Teilnehmern des Pilotprojekts zur biometrischen Gesichtserkennung am Berliner Bahnhof Südkreuz eine erneute datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen, die die Verwendung eines aktiv sendenden Bluetooth-Transponders mit einbezieht. Bis dies geschehen ist, sollte das Verfahren mangels Rechtsgrundlage ausgesetzt werden.
29.09.17 - Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO* und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden. Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte.
29.09.17 - Entfallen der Geschäftsgrundlage bei tatsächlicher Verständigung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. April 2017 IX R 24/15 entschieden, dass einer tatsächlichen Verständigung keine Bindungswirkung zukommt, wenn ein Umstand, den beide Parteien der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat. Im Streitfall machten die Kläger aus der insolvenzbedingten Auflösung einer GmbH für das Streitjahr 2007 einen Verlust geltend. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens schlossen die Kläger auf Vorschlag des Finanzgerichts (FG) mit dem Finanzamt (FA) eine sog. tatsächliche Verständigung. Danach sollte in tatsächlicher Hinsicht von einem bereits im Jahr 2005 entstandenen Verlust ausgegangen werden. Bei der Umsetzung der Vereinbarung stellte das FA fest, dass die Einkommensteuerfestsetzung 2005 wegen einer vom vormaligen Berater der Kläger erklärten Einspruchsrücknahme nicht mehr änderbar war. Daher machten die Kläger geltend, dass die tatsächliche Verständigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufzuheben und der Auflösungsverlust im anhängigen Streitjahr 2007 anzusetzen sei. Das FG folgte dem nicht und wies die Klage als unbegründet ab.
29.09.17 - Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Verurteilung wegen Betruges durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln
Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker wegen Betruges in 26 Fällen und Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, zudem einen früheren Geschäftsführer in die Taten involvierter Unternehmen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren beide in ein von einem gesondert verfolgten Arzt erdachtes System eingebunden, durch das bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln – zum Teil in erheblichen Übermengen – für die von dem Arzt aufgebaute Unternehmensgruppe Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet wurden.
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