08.01.18 - Compliance- & Governance-Newsletter


Am 26.7.2017 ist das geänderte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Damit wurden die Anforderungen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt
Interne Untersuchungen sind seit über zehn Jahren aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken - Viele rechtliche Fragen im Zusammenhang mit deren Durchführung sind ungeklärt



08.01.18 - Praxisprobleme im Zusammenhang mit dem Transparenzregister
Am 26.7.2017 ist das geänderte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Damit wurden die Anforderungen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Abschnitt 4 (§§ 18 H. GwG) regelt Pflichten im Zusammenhang mit dem neu eingeführten Transparenzregister (im Folgenden: "besondere Transparenzpflichten"). Diese gelten nicht nur für Verpflichtete iSd § 2 Abs. 1 GwG, sondern für alle privatrechtlichen Vereinigungen. Über das Transparenzregister sollen Angaben zu ihren Wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) zugänglich sein (§ 18 Abs. 1 GwG).

08.01.18 - Besonderheiten bei der Festlegung der Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Versicherungsunternehmen
Die Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern steht seit Jahren wie kaum ein anderer Bereich des Wirtschaftsrechts im Fokus der öffentlichen und politischen Debatte. Als Auslöser gelten die Auswüchse, die im Zuge der nun nahezu ein Jahrzehnt zurückliegenden Weltfinanzkrise bekannt wurden. In der öffentlichen Wahrnehmung führten Fehlanreize bei der Vergütung dazu, dass Unternehmensleitungen von Finanzunternehmen bei Eingehung übermäßig hoher Risiken im Erfolgsfall belohnt wurden, während bei Misserfolgen - wie etwa in Folge der Pleite des US-Bankhauses Lehman - Verluste über den Staat sozialisiert werden mussten.

08.01.18 - Gesetzliche Regelung unternehmensinterner Untersuchungen
Interne Untersuchungen sind seit über zehn Jahren aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Viele rechtliche Fragen im Zusammenhang mit deren Durchführung sind ungeklärt. Sie werden es bis zur Einführung einheitlicher Regelungen auch bleiben. Der Gesetzgeber hat hierauf bislang nicht reagiert. Gegenwärtig wird vielmehr versucht, dieser neuen Art unternehmerischer Aufarbeitung von Sachverhalten mit dem bestehenden, rechtlich vorgesehenen Instrumentarium zu begegnen. Dieser Plan geht oft auf Bei dem Umgang mit internen Untersuchungen tut er das nicht.

08.01.18 - Bestehen oder Fehlen eines effizienten CMS bei der Bemessung einer Geldbuße
Im Sommer dieses Jahres hat der BGH in einer Steuerstrafsache, in der es auch um die Verhängung eines Bußgeldes gemäß § 30 OWiG gegen ein nebenbetroffenes Unternehmen ging, festgestellt, dass das Tatgericht bei der Bemessung der Unternehmensgeldbuße - neben weiteren Faktoren wie bspw. dem aus der Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil - auch das Compliance-Management-System (CMS) des Unternehmens zu berücksichtigen hat. In dem Urteil hat der BGH in ungewöhnlicher Schärfe ausgeführt, welche Rolle das Bestehen oder Fehlen eines effizienten CMS bei der Bemessung einer Geldbuße haben soll.


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