05.11.20 - Compliance- & Governance-Newsletter
Die Bundesregierung will die Altfahrzeug-Verordnung ändern. In dem Entwurf der "Dritten Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung" verweist sie auf neue EU-Vorgaben an "Regime der erweiterten Herstellerverantwortung"
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF) zu einem Vorstellungsgespräch einladen
05.11.20 - Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch - interne Stellenausschreibung
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF)* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung. Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos.
05.11.20 - Das Inverkehrbringen von Produkten von oxo-abbaubarem Kunststoff soll laut Verordnungsentwurf und EU-Richtlinie gänzlich verboten werden
Das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie etwa Besteck oder Wattestäbchen soll ab Mitte nächsten Jahres verboten werden. Gleiches gilt für sämtliche Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Mit einem entsprechenden Verordnungsentwurf will die Bundesregierung Artikel 5 einer EU-Richtlinie ((EU) 2019/904) zum Umgang mit Einwegkunststoffen umsetzen. Der Bundestag muss der Verordnung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zustimmen. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die zunehmende Verwendung von Kunststoffen in kurzlebigen Produkten dazu führe, "dass die damit einhergehenden Verbrauchsgewohnheiten immer weniger ressourceneffizient sind". Hinzu komme, "dass unsachgemäß entsorgte Einwegkunststoffprodukte in besonderem Maße zur Verschmutzung der Umwelt beitragen und für einen erheblichen Teil der Meeresvermüllung verantwortlich sind".
05.11.20 - Mit der Richtlinie 2000/53/EG wurde ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Altfahrzeuge eingeführt
Die Bundesregierung will die Altfahrzeug-Verordnung ändern. In dem Entwurf (19/20350) der "Dritten Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung" verweist sie auf neue EU-Vorgaben an "Regime der erweiterten Herstellerverantwortung". Diese ergeben sich aus der Richtlinie (EU) 2018/815. Laut Entwurf sollen die Vorgaben, die nicht bereits durch bestehendes Recht umgesetzt sind, eins zu eins in nationales Recht überführt werden. Der Bundestag muss der Verordnung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zustimmen. Neben der Erweiterung von Informationspflichten sieht der Entwurf unter anderem Regelungen zur Bevollmächtigung vor. Damit soll es laut Entwurf Herstellern ohne Niederlassung in Deutschland ermöglicht werden, einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigen mit der Wahrnehmung der Hersteller-Pflichten zu beauftragen.
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