07.05.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Condor Flugdienst GmbH durch die Polska Grupa Lotnicza (PGL) freigegeben
Der BGH hat mit seinem Urteil die Rechtssicherheit für Händler und Plattformbetreiber gestärkt und zugleich Vielfalt und Aussagekraft von Bewertungen gesichert



07.05.20 - Bitkom zum BGH-Urteil zur Haftung für Kundenbewertungen im Internet
Der BGH hat mit seinem Urteil die Rechtssicherheit für Händler und Plattformbetreiber gestärkt und zugleich Vielfalt und Aussagekraft von Bewertungen gesichert. Transparente und unabhängige Bewertungen, die auf subjektiven Eindrücken und Erfahrungswerten beruhen, sind für Kunden mit die wichtigste Hilfe beim Online-Einkauf. Eine aktuelle Bitkom-Studie zeigt, dass 56 Prozent der Online-Shopper Bewertungen lesen, bevor sie sich entscheiden.

07.05.20 - Condor/LOT: Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass es zwischen den beiden Fluggesellschaften keine relevanten horizontalen Überschneidungen gibt
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Condor Flugdienst GmbH durch die Polska Grupa Lotnicza (PGL) freigegeben. Zu der im polnischen Staatsbesitz befindlichen PGL gehört u.a. die polnische Fluggesellschaft LOT. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Zwischen Condor und LOT kommt es durch den Zusammenschluss zu keinen relevanten Überschneidungen. Vielmehr ergänzen sich die Unternehmen, so dass Condor im Wettbewerb zum deutschen Marktführer Lufthansa gestärkt wird. Wir konnten das Vorhaben zügig freigeben und tragen so dazu bei, dass die Condor nach den Turbulenzen der vergangenen Monate eine Zukunft als Luftverkehrsunternehmen in Deutschland hat."

07.05.20 - Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon - Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18) hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft. Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.


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