03.05.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts vorgelegt.
Dem Bundesrat geht der Entwurf für eine Telekommunikationsnovelle im Verbraucherschutz nicht weit genug.


03.05.21 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 2019/2034. Danach soll die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst werden. Hierdurch soll insbesondere für circa 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden.

03.05.21 - Bundesrat für mehr Verbraucherschutz in Gesetzesnovelle
Dem Bundesrat geht der Entwurf für eine Telekommunikationsnovelle im Verbraucherschutz nicht weit genug. Es müssten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um mehr Schutz und Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen, erklärt das Gremium in einer Stellungnahme zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, die die Bundesregierung zusammen mit einer Gegenäußerung als Unterrichtung vorgelegt hat. Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt sei weiterhin eines der relevantesten Themenfelder, argumentiert der Bundesrat.

03.05.21 - Die Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) soll ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts vorgelegt. Damit sollen zwei Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt werden. Diese betreffen die Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Mit dem Gesetz soll der Paragraf 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich des Rechts von Verbrauchern auf eine Kostenermäßigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens so angepasst werden, dass künftig nicht mehr zwischen laufzeitabhängigen und laufzeitunabhängigen Kosten unterschieden wird.


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