20.08.21 - Compliance- & Governance-Newsletter
Compliance-Programme zielen darauf ab, eine Regelkonformität in einem Unternehmen sicherzustellen. Auf diese Weise werden Kontrollen eingerichtet, die Handlungsspielräume abstecken.
In Heft 2/2021 wurden in Teil 1 dieses Beitrages bereits Hinweise zur Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen vor dem Hintergrund der EU-Whistleblower-Richtlinie thematisiert. In diesem Artikel soll es nun um die geplante Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht gehen.
20.08.21 - Aspekte eines Regelungswerkes unter Berücksichtigung interkultureller Unterschiede
Compliance-Programme zielen darauf ab, eine Regelkonformität in einem Unternehmen sicherzustellen. Auf diese Weise werden Kontrollen eingerichtet, die Handlungsspielräume abstecken. Jedes Regelwerk ist jedoch unvollkommen und wird daher häufig durch Integritätsprogramme ergänzt. Ein klares Verständnis für Integrität – das Wissen, das Richtige zu tun – fördert die Compliance in einem Konzern. Warum aber handeln Menschen in bestimmten Ländern und Kulturkreisen anders als in Deutschland? Warum gibt es in bestimmten Ländern umfassendere lokale (Unternehmens-) Richtlinien, auch wenn diesbezüglich keine gesetzlichen Anforderungen vorliegen? Dies sind Fragen der praktischen Vernunft, denn es ist ein Nachdenken über das, was wir als gut oder richtig in einer Kultur empfinden, also über Moral.
20.08.21 - Hinweisgebersystem im international tätigen Mittelstand – Teil 2
In Heft 2/2021 wurden in Teil 1 dieses Beitrages bereits Hinweise zur Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen vor dem Hintergrund der EU-Whistleblower-Richtlinie thematisiert. In diesem Artikel soll es nun um die geplante Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht gehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes erarbeitet, welches hier näher beleuchtet werden soll. Zunächst einmal ist demnach zu erwarten, dass die Vorgaben der Whistleblower-Richtlinie (WBRL) im Wesentlichen in einem neu zu schaffenden Stammgesetz, dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E), umgesetzt werden sollen. Bereits im ersten Teil dieses Beitrages wurde dargelegt, dass sich der sachliche Anwendungsbereich der WBRL auf Verstöße gegen das Unionsrecht beschränkt.
20.08.21 - Social Media im Unternehmen: Schwierige Regelungsbereiche sind die allgemeine "Netiquette" im Firmennetz und vor allem das Teilen "problematischer" Inhalte
Im Januar 2021 lag die Anzahl der monatlich aktiven Nutzer von sozialen Netzwerken weltweit bei rund 4,2 Milliarden; im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl damit um rund 13,2 Prozent gestiegen. In Anbetracht dieser Reichweite ist es nur natürlich, dass die Nutzung sozialer Medien auch in der Arbeitswelt Bedeutung erlangt hat, sei es, dass sich Mitarbeiter privat über soziale Netzwerke über ihren Arbeitgeber oder arbeitsbezogene Themen austauschen, oder dass der Arbeitgeber firmeninterne soziale Netzwerke anbietet, um den Austausch zwischen den Mitarbeitern zu fördern - über dienstliche Themen oder auch nur "privat". Beide Phänomene - "außerdienstliche" und " innerbetriebliche" Kommunikation auf sozialen Medien - werfen zahlreiche arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen aufs und können auch ein Fall für die Compliance-Abteilung sein.
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